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{'item': '5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob154/20p; 5Ob59/24y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124147 Entscheidungsdatum21.05.2024 Geschäftszahl5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob154/20p; 5Ob59/24y NormWEG 2002 §20 Abs4 Satz2 WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §28 Abs1 Z3 RechtssatzAus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.Aus Paragraph 20, Absatz 4, Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a Beisatz: § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1)Beisatz: Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 und Paragraph 20, Absatz 4, Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1) Bemerkung: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG

  1. (T2)Bemerkung: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz WEG
  2. (T2) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 274/08t Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß § 20 Abs 4 WEG erfasst nur „Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. (T3); Bem: Siehe auch RS
  3. (T4)Auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Einholung von mindestens drei Angeboten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WEG erfasst nur „Arbeiten" und lässt sich nicht auf Anschaffungen, die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung getätigt werden, übertragen. (T3); Bem: Siehe auch RS
  4. (T4) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 183/09m Auch; Beisatz: Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten (§ 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002) hat keinen Einfluss darauf, dass es tatsächlich zu einem die Eigentümergemeinschaft betreffenden, auf einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen ist. (T5)Auch; Beisatz: Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsanboten (Paragraph 20, Absatz 4, Satz 2 WEG 2002) hat keinen Einfluss darauf, dass es tatsächlich zu einem die Eigentümergemeinschaft betreffenden, auf einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist, der im Rahmen einer vollständigen Jahresabrechnung darzustellen und auszuweisen ist. (T5) TE OGH 2021-04-15 5 Ob 154/20p TE OGH 2024-05-21 5 Ob 59/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124147

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.