RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124147 Entscheidungsdatum21.05.2024 Geschäftszahl5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob154/20p; 5Ob59/24y NormWEG 2002 §20 Abs4 Satz2 WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 WEG 2002 §28 Abs1 Z3 RechtssatzAus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.Aus Paragraph 20, Absatz 4, Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-09 5 Ob 186/08a Beisatz: § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1)Beisatz: Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975 und Paragraph 20, Absatz 4, Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- beziehungsweise Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. Die Wohnungseigentümer sollen ausreichend darüber informiert werden, welche (größeren) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten vorgenommen werden und was diese kosten. (T1) Bemerkung: Mit näheren Ausführungen zum Inhalt der Pflicht nach § 20 Abs 4 zweiter Satz WEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.