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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124262 Entscheidungsdatum09.09.2008 Geschäftszahl10Ob76/08m; 10Ob54/08a; 10Ob43/08h; 10Ob14/09w; 10Ob26/09k; 10Ob48/09w; 10Ob86/10k; 10Ob1/13i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob19/13m; 10Ob67/14x NormEG‑Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430

(01)Art2; UVG §2 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3 Abs1 RechtssatzWenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (beziehungsweise seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats -, würde die ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung auf § 2 Abs 1 Satz 1 UVG versagen.Wenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (beziehungsweise seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats -, würde die ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG versagen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-09 10 Ob 76/08m Veröff: SZ 2008/129 TE OGH 2008-11-04 10 Ob 54/08a TE OGH 2009-02-24 10 Ob 43/08h TE OGH 2009-03-17 10 Ob 14/09w Auch; Beisatz: In Bezug auf türkische Staatsangehörige ist die Reichweite des in Art 3 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr 3/80 vom
  1. 1980 enthaltenen Diskriminierungsverbots maßgeblich. (T1)Auch; Beisatz: In Bezug auf türkische Staatsangehörige ist die Reichweite des in Artikel 3, des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr 3/80 vom
  2. 1980 enthaltenen Diskriminierungsverbots maßgeblich. (T1) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Auch; Beisatz: Hier: Der vorliegende Fall ist nicht unmittelbar auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots nach Art 12 EG lösbar, weil keine (abgesehen von der Staatsangehörigkeit) „rein inländische Situation" vorliegt. Im Hinblick auf den (möglichen) Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat des Vaters kommt nämlich auch eine Leistungszuständigkeit Polens nach der Wanderarbeitnehmerverordnung in Betracht. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Der vorliegende Fall ist nicht unmittelbar auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots nach Artikel 12, EG lösbar, weil keine (abgesehen von der Staatsangehörigkeit) „rein inländische Situation" vorliegt. Im Hinblick auf den (möglichen) Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat des Vaters kommt nämlich auch eine Leistungszuständigkeit Polens nach der Wanderarbeitnehmerverordnung in Betracht. (T2) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf eine - abgesehen von der Staatsangehörigkeit des Kindes - „rein inländische Situation", die zu einem Vorschussanspruch des Kindes in Österreich führt. (T3) TE OGH 2011-03-29 10 Ob 86/10k Auch; Veröff: SZ 2011/37 TE OGH 2013-01-29 10 Ob 1/13i Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2013/12 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 51/12s Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-06-25 10 Ob 60/12i Auch TE OGH 2013-10-22 10 Ob 19/13m Auch; Veröff: SZ 2013/98 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 67/14x Vgl auch; Beisatz: Ein sich rechtmäßig in Österreich aufhaltendes Kind Schweizer Staatsangehörigkeit ist infolge Art 2 des Freizügigkeitsabkommens EU/Mitgliedstaaten‑Schweiz nicht von der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausgeschlossen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ein sich rechtmäßig in Österreich aufhaltendes Kind Schweizer Staatsangehörigkeit ist infolge Artikel 2, des Freizügigkeitsabkommens EU/Mitgliedstaaten‑Schweiz nicht von der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausgeschlossen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124262

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.