RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126854 Entscheidungsdatum11.06.2020 GeschäftszahlBsw9174/02; Bsw2615/10; Bsw35343/05; Bsw15271/16 (Bsw15280/16; Bsw16207/16) NormMRK Art7 RechtssatzEs ist nicht Aufgabe des GH, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. zu klären. Seine Funktion besteht vielmehr darin, aus Sicht des Art. 7 Abs. 1 EMRK zu beurteilen, ob die Handlung des Bf. zur Zeit ihrer Begehung eine Straftat darstellte, die vom innerstaatlichen Recht oder vom Völkerrecht mit ausreichender Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit definiert war.Es ist nicht Aufgabe des GH, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. zu klären. Seine Funktion besteht vielmehr darin, aus Sicht des Artikel 7, Absatz eins, EMRK zu beurteilen, ob die Handlung des Bf. zur Zeit ihrer Begehung eine Straftat darstellte, die vom innerstaatlichen Recht oder vom Völkerrecht mit ausreichender Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit definiert war. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-09-19 Bsw 9174/02 (Korbely gegen Ungarn (T1a) Veröff: NL 2008,262 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 2615/10 Beisatz: Hier: 2007 erfolgte Verurteilung wegen der Mitwirkung als Staatsanwältin an Schauprozess gegen politische Gegner 1950. (Bem: Ludmila Polednova gg. Tschechien) (T1) Verröff: NL 2011,203 TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 35343/05 Auch; Veröff: NL 2015,419 TE AUSL 2020-06-11 Bsw 15271/16 vgl; Beisatz: Eine Straftat muss rechtlich klar definiert sein, egal ob auf nationaler oder internationaler Ebene. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene aufgrund des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und notfalls mit Hilfe von dessen Auslegung durch die Gerichte und sachkundiger Rechtsberatung erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. In dieser Hinsicht sei daran erinnert, dass der Begriff „Recht“ in Art 7 MRK jenem des „Gesetzes“ entspricht, der sich in den anderen Artikeln der Konvention findet. Er umfasst das geschriebene wie das ungeschriebene Recht und impliziert qualitative Voraussetzungen, unter anderem jene der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Werden nun zum Boykott von aus Israel importierten Produkten aufrufende Aktivisten, die diesen als politischen Protest gegen die Aktivitäten Israels in Palästina verstehen, wegen Aufstachelung zu wirtschaftlicher Diskriminierung verurteilt, obwohl der Text des einschlägigen Gesetzes (hier: Art 24 Abs 8 des Gesetzes vom 29.7.1881, wonach wer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie, einer Nation, einer Rasse oder einer bestimmten Religion zu Diskriminierung […] provoziert, mit einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von € 45.000,– oder mit lediglich einer dieser Strafen zu belegen ist) eine solche Art der Diskriminierung gar nicht explizit umfasst, so ist dennoch nicht von einer Verletzung von Art 7 MRK auszugehen, wenn die betreffenden Personen mit Blick auf den Stand der Rechtsprechung zur Zeit der Ereignisse wissen konnten, dass sie aufgrund ihres Boykottaufrufs Gefahr liefen, auf Basis dieses Gesetzes verurteilt zu werden. (Baldassi ua gg Frankreich) (T2)vgl; Beisatz: Eine Straftat muss rechtlich klar definiert sein, egal ob auf nationaler oder internationaler Ebene. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene aufgrund des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und notfalls mit Hilfe von dessen Auslegung durch die Gerichte und sachkundiger Rechtsberatung erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. In dieser Hinsicht sei daran erinnert, dass der Begriff „Recht“ in Artikel 7, MRK jenem des „Gesetzes“ entspricht, der sich in den anderen Artikeln der Konvention findet. Er umfasst das geschriebene wie das ungeschriebene Recht und impliziert qualitative Voraussetzungen, unter anderem jene der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Werden nun zum Boykott von aus Israel importierten Produkten aufrufende Aktivisten, die diesen als politischen Protest gegen die Aktivitäten Israels in Palästina verstehen, wegen Aufstachelung zu wirtschaftlicher Diskriminierung verurteilt, obwohl der Text des einschlägigen Gesetzes (hier: Artikel 24, Absatz 8, des Gesetzes vom 29.7.1881, wonach wer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie, einer Nation, einer Rasse oder einer bestimmten Religion zu Diskriminierung […] provoziert, mit einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von € 45.000,– oder mit lediglich einer dieser Strafen zu belegen ist) eine solche Art der Diskriminierung gar nicht explizit umfasst, so ist dennoch nicht von einer Verletzung von Artikel 7, MRK auszugehen, wenn die betreffenden Personen mit Blick auf den Stand der Rechtsprechung zur Zeit der Ereignisse wissen konnten, dass sie aufgrund ihres Boykottaufrufs Gefahr liefen, auf Basis dieses Gesetzes verurteilt zu werden. (Baldassi ua gg Frankreich) (T2) Anm: Veröff: NL 2020,220Anmerkung, Veröff: NL 2020,220 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126854
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.