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{'item': ['Bsw50425/99', 'Bsw33509/04', 'Bsw476/07', 'Bsw40450/04', 'Bsw73548/13', 'Bsw46852/13']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126846 Entscheidungsdatum23.09.2008 GeschäftszahlBsw50425/99; Bsw33509/04; Bsw476/07; Bsw40450/04; Bsw73548/13; Bsw46852/13 NormMRK Art37; MRK Art19; MRK Art46 RechtssatzZum Piloturteilsverfahren: Das Piloturteilsverfahren soll in erster Linie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Rolle im Konventionssystem durch die Lösung systemischer oder struktureller Probleme auf innerstaatlicher Ebene unterstützen. Die Hauptaufgabe des GH besteht nach Art 19 EMRK darin, „die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in der EMRK und den Protokollen dazu übernommen haben“. Das Erfordernis, fortwährend Einzelentscheidungen in Fällen zu treffen, die nicht länger eine aktuelle Frage der Konvention betreffen, ist mit dieser Aufgabe nicht vereinbar. Noch leistet eine solche gerichtliche Übung einen nützlichen Beitrag zur Stärkung des Menschenrechtsschutzes. Es ist nicht auszuschließen, dass der GH in Zukunft seine Rolle in dieser Hinsicht vielleicht überdenken und die Behandlung solcher Beschwerden ablehnen wird. (E.G. gegen Polen und 175 weitere Beschwerden)Zum Piloturteilsverfahren: Das Piloturteilsverfahren soll in erster Linie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Rolle im Konventionssystem durch die Lösung systemischer oder struktureller Probleme auf innerstaatlicher Ebene unterstützen. Die Hauptaufgabe des GH besteht nach Artikel 19, EMRK darin, „die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in der EMRK und den Protokollen dazu übernommen haben“. Das Erfordernis, fortwährend Einzelentscheidungen in Fällen zu treffen, die nicht länger eine aktuelle Frage der Konvention betreffen, ist mit dieser Aufgabe nicht vereinbar. Noch leistet eine solche gerichtliche Übung einen nützlichen Beitrag zur Stärkung des Menschenrechtsschutzes. Es ist nicht auszuschließen, dass der GH in Zukunft seine Rolle in dieser Hinsicht vielleicht überdenken und die Behandlung solcher Beschwerden ablehnen wird. (E.G. gegen Polen und 175 weitere Beschwerden) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-09-23 Bsw 50425/99 Veröff: NL 2008,255 TE AUSL EGMR 2009-01-15 Bsw 33509/04 Vgl auch; nur: Das Piloturteilsverfahren soll in erster Linie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Rolle im Konventionssystem durch die Lösung systemischer oder struktureller Probleme auf innerstaatlicher Ebene unterstützen. (T1); Veröff: NL 2009,17 TE AUSL EGMR 2009-07-28 Bsw 476/07 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2009,228 TE AUSL EGMR 2009-10-15 Bsw 40450/04 Vgl auch; nur: Das Piloturteilsverfahren soll in erster Linie die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Rolle im Konventionssystem durch die Lösung systemischer oder struktureller Probleme auf innerstaatlicher Ebene unterstützen. (T2) Veröff: NL 2009,298 TE AUSL EGMR 2016-09-06 Bsw 73548/13 Vgl auch; nur T2 Veröff: NL 2016,452 TE AUSL EGMR 2017-10-12 Bsw 46852/13 Vgl auch; Beisatz: Nach Erlass eines Piloturteils ist es nicht Aufgabe des EGMR, weitere anhängige Parallelfälle in der Sache zu entscheiden, nachdem es der belangte Staat verabsäumt hat, Abhilfe gegen das festgestellte strukturelle oder systemische Problem zu schaffen. (Burmych u.a. gg. die Ukraine [GK]) (T3); Veröff: NL 2017,469 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.