RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124063 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS52/08g; 10ObS58/08i; 10ObS59/08m; 10ObS64/08x; 10ObS65/08v; 10ObS66/08s; 10ObS71/08a; 10ObS72/08y; 10ObS77/08h; 10ObS78/08f; 10ObS79/08b; 10ObS81/08x; 10ObS82/08v; 10ObS87/08d; 10ObS88/08a; 10ObS91/08t; 10ObS92/08i; 10ObS93/08m; 10ObS140/08y; 10ObS133/08v; 10ObS43/09k; 10ObS44/09g; 10ObS46/09a; 10ObS47/09y; 10ObS48/09w; 10ObS49/09t; 10ObS50/09i; 10ObS51/09m; 10ObS52/09h; 10ObS55/09z; 10ObS56/09x; 10ObS57/09v; 10ObS58/09s; 10ObS59/09p; 10ObS60/09k; 10ObS45/09d; 10ObS53/09f; 10ObS54/09b; 10ObS61/09g; 10ObS62/09d; 10ObS124/09x; 10ObS136/09m; 10ObS147/09d; 10ObS31/10x; 10ObS173/10d; 10ObS52/12p; 10ObS51/12s; 10ObS53/12k; 10ObS136/12s; 10ObS2/13m; 10ObS102/13t; 10ObS34/13t; 10ObS27/14i; 10ObS192/13b; 10ObS124/15f; 10ObS69/18x; 10ObS4/19i; 10Ob2/21y; 10ObS52/21a; 10ObS72/21t; 10ObS73/21i; 10ObS44/22a; 10ObS128/22d; 10ObS104/25d NormKBGG idF BGBl I 2001/103 §2 Abs1 Z3KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §2 Abs1 Z3 KBGG idF BGBl I 2001/103 §8KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §8 KBGG idF BGBl I 2001/103 §9KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §9 KBGG idF BGBl I 2001/103 §9 Abs3KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §9 Abs3 KBGG idF BGBl I 2001/103 §12KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §12 KBGG idF BGBl I 2001/103 §13 letzter SatzKBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §13 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2001/103 §31 Abs2 zweiter SatzKBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 §31 Abs2 zweiter Satz RechtssatzDer auch für die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG gegenüberzustellen.Der auch für die Freigrenze nach Paragraph 12, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach Paragraph 12, Absatz eins, KBGG gegenüberzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-23 10 ObS 52/08g TE OGH 2008-09-23 10 ObS 58/08i TE OGH 2008-09-23 10 ObS 59/08m Beisatz: Hier: Freigrenze nach § 12 Abs 1 iVm § 13 KBGG idF BGBl I 2001/
- (T1)Beisatz: Hier: Freigrenze nach Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/
- (T1) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 64/08x Auch; Beisatz: Hier: Zuverdienstgrenze nach § 9 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2001/
- (T2)Auch; Beisatz: Hier: Zuverdienstgrenze nach Paragraph 9, Absatz 3, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/
- (T2) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 65/08v Auch TE OGH 2008-09-23 10 ObS 66/08s TE OGH 2008-09-23 10 ObS 71/08a Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei der Ermittlung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG (idF BGBl I 2001/103) sind grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter „Zuordnungsnachweis". Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluss („Rumpfwirtschaftsjahr") erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei der Ermittlung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103) sind grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen. Auch in diesem Bereich erfolgt eine Bereinigung der Einkünfte um abgezogene Pflichtbeiträge. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Beziehern von Lohneinkünften soll es auch den selbständig Tätigen ermöglicht werden, eine zeitliche Zuordnung der auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte zu treffen. Voraussetzung dafür ist ein konkreter „Zuordnungsnachweis". Im Bereich der betrieblichen Einkünfte wird vom Vorliegen eines solchen Nachweises dann ausgegangen werden können, wenn ein rechnerischer Zwischenabschluss („Rumpfwirtschaftsjahr") erstellt wird. In weiterer Folge werden die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte gleich den nichtselbständigen Einkünften auf einen Jahresbetrag hochgerechnet. (T3) TE OGH 2008-09-28 10 ObS 72/08y Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-09-23 10 ObS 77/08h TE OGH 2008-09-23 10 ObS 78/08f TE OGH 2008-09-23 10 ObS 79/08b TE OGH 2008-09-23 10 ObS 81/08x Auch; Beisatz: Hier: Zuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2001/
- (T4)Auch; Beisatz: Hier: Zuverdienstgrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/
- (T4) Beisatz: Zu beachten ist allerdings auch, dass ein Zuverdienstmonat nur vorliegt, wenn während mehr als der Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bestanden hat, wobei dieser Monat dann als voller Anspruchsmonat zählt. Bei der Berechnung des Jahresbetrags sind nur diese Monate und nur die während dieser Monate zugeflossenen Einkünfte zu berücksichtigen. (T5) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 82/08v TE OGH 2008-09-23 10 ObS 87/08d TE OGH 2008-09-23 10 ObS 88/08a TE OGH 2008-09-23 10 ObS 91/08t TE OGH 2008-09-23 10 ObS 92/08i TE OGH 2008-09-23 10 ObS 93/08m Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-11-04 10 ObS 140/08y TE OGH 2008-12-22 10 ObS 133/08v Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-04-21 10 ObS 43/09k Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 52/08g. (T6) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 44/09g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2009-04-21 10 ObS 46/09a Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 65/08v. (T7) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 47/09y Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 66/08s. (T8) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 48/09w Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 59/08m. (T9) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 49/09t Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 77/08h. (T10) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 50/09i Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 78/08f. (T11) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 51/09m Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 79/08b. (T12) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 52/09h Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 71/08a. (T13) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 55/09z Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 87/08d. (T14) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 56/09x Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 91/08t. (T15) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 57/09v Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 82/08v. (T16) Beisatz: Aus diesen Gesetzeswortlaut (arg „... für jede weitere Person ...") ergibt sich, dass eine Unterhaltsverpflichtung für den Ehepartner bereits durch die Grundfreigrenze von 7.200 EUR erfasst ist, sodass eine weitere Freigrenzenerhöhung für den Ehepartner ausscheidet. (T17) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 58/09s Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 88/08a. (T18) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 59/09p Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 92/08i. (T19) TE OGH 2009-04-21 10 ObS 60/09k Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 93/08m. (T20) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 45/09d Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 64/08x. (T21) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 53/09f Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/08x. (T22) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 54/09b Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 72/08y. (T23) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 61/09g Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 133/08v. (T24) Beis wie T3; Beisatz: Die dem Kalenderjahr des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraums zugrunde liegenden Einkünfte sind um die darauf bezogenen Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen. (T25) Beisatz: Sind entsprechend § 8 Abs 1 Z 2 KBGG für die Beantwortung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wird oder nicht, den Einkünften des Komplementärs Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen, kann dabei nur der auf den Komplementär (entsprechend den Regeln über die Gewinnverteilung) entfallende Anteil relevant sein, würde doch sonst dem Komplementär auch die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Gewinnminderung der Kommanditisten zur Last fallen. Nur auf diese Weise kann auch die Vergleichbarkeit mit unselbständig Erwerbstätigen hergestellt werden. (T26)Beisatz: Sind entsprechend Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG für die Beantwortung der Frage, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wird oder nicht, den Einkünften des Komplementärs Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen, kann dabei nur der auf den Komplementär (entsprechend den Regeln über die Gewinnverteilung) entfallende Anteil relevant sein, würde doch sonst dem Komplementär auch die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Gewinnminderung der Kommanditisten zur Last fallen. Nur auf diese Weise kann auch die Vergleichbarkeit mit unselbständig Erwerbstätigen hergestellt werden. (T26) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 62/09d Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 140/08y. (T27) TE OGH 2009-07-21 10 ObS 124/09x Auch; Beis wie 23; Beisatz: Hier: Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind. (T28)Auch; Beis wie 23; Beisatz: Hier: Wenn nun für die Beurteilung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG nicht die im Jahr 2003 auf der Grundlage einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge relevant sind, sondern die auf die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2003 bezogenen, ist eine entsprechende Abgrenzung erforderlich, die dazu führt, dass nur die für die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2003 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge, die zwar im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, sich jedoch auf die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte beziehen. In diesem Sinn sind die Werte in der Einnahmen-/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, indem allenfalls abgezogene Sozialversicherungsbeiträge, die im Jahr 2003 vorgeschrieben wurden, dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen sind. (T28) TE OGH 2009-11-10 10 ObS 136/09m Beisatz: Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in § 19 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. (T29)Beisatz: Das bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens anzuwendende, im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip in Paragraph 19, Absatz eins, Satz 2 EStG 1988 enthält eine Aufweichung. Danach gelten Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören zugeflossen sind, in diesem Jahr als bezogen. Von diesen Grundsätzen muss auch bei der im Rahmen der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorzunehmenden Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag ausgegangen werden, als auch dann, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss (hier: zum Karenzgeld) nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. (T29) Bem: Siehe RS
- (T30) TE OGH 2009-11-24 10 ObS 147/09d Vgl auch; Beisatz: Die Zuverdienstgrenze stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar, sodass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34 f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß den §§ 104 f EStG1988 nicht abgezogen werden dürfen. (T31)Vgl auch; Beisatz: Die Zuverdienstgrenze stellt eine Einkünfte- und keine Einkommensgrenze dar, sodass Ausgaben im Rahmen von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, EStG 1988, außergewöhnlichen Belastungen gemäß den Paragraphen 34, f EStG 1988 sowie die Freibeträge gemäß den Paragraphen 104, f EStG1988 nicht abgezogen werden dürfen. (T31) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 31/10x Vgl auch; Beisatz: § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist im Lichte der durch das BGBl I 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind. (T32)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ist im Lichte der durch das BGBl römisch eins 2009/116 erfolgten Neufassung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind. (T32) Bem: Siehe RS
- (T33) TE OGH 2011-02-01 10 ObS 173/10d Vgl auch; Beis wie T33 Veröff: SZ 2011/12 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 52/12p Vgl TE OGH 2012-05-03 10 ObS 51/12s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-05-03 10 ObS 53/12k Vgl TE OGH 2012-12-17 10 ObS 136/12s Auch TE OGH 2013-05-28 10 ObS 2/13m Auch; Beis wie T31; Beisatz: Da das KBGG auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG nicht zu berücksichtigen sind. (T34)Auch; Beis wie T31; Beisatz: Da das KBGG auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, ist hinreichend deutlich, dass nach Einkommensteuerrecht Einkünfte mindernde Ausgaben wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG nicht zu berücksichtigen sind. (T34) TE OGH 2013-07-23 10 ObS 102/13t Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz: Eine andere Art der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen und zur Unmöglichkeit einer laufenden Zuverdienstberechnung für die beziehenden Eltern führen. (T35) Beisatz: Gegen diese Berechnungsweise bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T36) TE OGH 2013-07-23 10 ObS 34/13t Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme der Progressionsermäßigung des § 37 Abs 9 EStG für selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit (rechnerische Aufteilung auch auf zwei dem Einkunftsjahr vorangegangene Steuerjahre) führt nicht zu einer Erhöhung oder Minderung des für den Grenzbetrag (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG in der Stammfassung) maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG). (T37)Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme der Progressionsermäßigung des Paragraph 37, Absatz 9, EStG für selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit (rechnerische Aufteilung auch auf zwei dem Einkunftsjahr vorangegangene Steuerjahre) führt nicht zu einer Erhöhung oder Minderung des für den Grenzbetrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG in der Stammfassung) maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG). (T37) Beisatz: Zielsetzung des KBGG ist, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern(‑teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die „Zuverdienstgrenze“ ist daher als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder ‑ anders betrachtet ‑ für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen. (T38); Veröff: SZ 2013/69 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 27/14i Vgl auch; Beis wie T36 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 192/13b Vgl auch; Beis wie T32; Beis wie T38, Beisatz: Es würde den Zwecken des KBGG widersprechen, wenn die maßgebliche Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte „entsprechend gestaltet“ werden könnte, sodass selbständig Erwerbstätige die Möglichkeit hätten, durch Vorauszahlungen vor dem Jahr des Kinderbetreuungsgeldbezugs eine Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im relevanten Kalenderjahr zu verhindern, in dem sie dann entsprechend höhere Gewinne erzielen könnten. (T39) TE OGH 2015-11-17 10 ObS 124/15f Auch; Beisatz: Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 als maßgebliche Einkünfte iSd § 8 Abs 1 Z 1 KBGG (hier: Kammerumlage bzw. Beiträge zum Wohlfahrtfonds der Ärztekammer). (T40)Auch; Beisatz: Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 als maßgebliche Einkünfte iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG (hier: Kammerumlage bzw. Beiträge zum Wohlfahrtfonds der Ärztekammer). (T40) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 69/18x Auch; Beis wie T31; Beis wie T34 TE OGH 2019-02-19 10 ObS 4/19i Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine vom Kläger selbst unterfertigte Aufstellung über seine von Jänner bis Juli 2011 zustehenden Geschäftsführerbezüge ist kein konkreter Zuordnungsnachweis iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG. (T41)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine vom Kläger selbst unterfertigte Aufstellung über seine von Jänner bis Juli 2011 zustehenden Geschäftsführerbezüge ist kein konkreter Zuordnungsnachweis iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG. (T41) TE OGH 2021-02-26 10 Ob 2/21y Beis nur T38 TE OGH 2021-04-27 10 ObS 52/21a Beis wie T29 TE OGH 2021-06-22 10 ObS 72/21t Beis wie T38 TE OGH 2021-06-22 10 ObS 73/21i Beis wie T38 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 44/22a Vgl; Beis wie T38 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 128/22d vgl TE OGH 2025-11-18 10 ObS 104/25d Beisatz nur wie T38 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124063