RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124207 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob71/08t; 2Ob204/08a; 2Ob214/08x; 2Ob251/08p; 9ObA74/10p; 9ObA52/11d; 2Ob186/12k; 7Ob203/14z; 2Ob181/15d; 2Ob20/16d; 2Ob188/16k; 2Ob83/16v; 2Ob39/18a; 1Ob135/18m; 2Ob198/18h; 8ObA13/23d; 2Ob153/24z NormEKHG §1 IIIA RechtssatzDas Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-24 2 Ob 71/08t TE OGH 2008-12-17 2 Ob 204/08a Auch TE OGH 2009-01-29 2 Ob 214/08x nur: Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T1) TE OGH 2009-06-10 2 Ob 251/08p Beisatz: Hier: Entladen von mit Stahlbändern umgebenen Holzpaketen aus einem LKW stellt einen Betriebsvorgang dar, zumal der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. (T2) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 74/10p Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 52/11d Beisatz: Hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKWs mit einem Gabelstapler. (T3) TE OGH 2012-10-11 2 Ob 186/12k nur: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T4) nur: Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. (T5) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 203/14z TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T6); Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-01-26 2 Ob 20/16d Auch; Beisatz: Der Betrieb eines Hubstaplers ist erst als beendet anzusehen, wenn das zu transportierende Gut aus der Transportsicherung entlassen und stabil abgestellt bzw gelagert wurde. (T7); Veröff: SZ 2017/4 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 188/16k Auch; Veröff: SZ 2017/24 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 83/16v TE OGH 2018-03-22 2 Ob 39/18a Auch; nur T4 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 135/18m TE OGH 2018-11-29 2 Ob 198/18h Beisatz: Kein Gefahrenzusammenhang bei Herabwerfen von Ladegut. (T8) TE OGH 2023-03-29 8 ObA 13/23d vgl; Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 153/24z Beisatz: Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt. Der Unfall ereignete sich durch den vom Betonpumpenfahrzeugs aufgebauten Druck, sodass sich keine spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs, sondern eine solche des Betonpumpenfahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall ereignete sich daher nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124207
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