RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124100 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob275/07h; 8ObA42/08x; 8ObA37/10i; 9ObA16/10h; 9ObA28/11z; 8ObA66/11f; 8ObA2/12w; 8ObA17/25w NormHVertrG §24 Abs3 Z1 RechtssatzAuch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-30 1 Ob 275/07h Beisatz: Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt. Die Berufung auf einen solchen Umstand erst anlässlich eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch - möglicherweise erst Jahre später - ist daher nicht möglich. Auch hier wird man eine „Verwirkung" der beziehungsweise einen Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen Umstands annehmen müssen. (T1) TE OGH 2008-11-13 8 ObA 42/08x Auch; nur: Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. (T2); Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. Hatte er daraus während des Bestehens des Vertrags keine Folgerungen gezogen und auch die Kündigung nicht darauf gestützt und beruft er sich auf dieses Verhalten erst Jahre später im Rechtsstreit, so kann im Allgemeinen, auch wenn dem Handelsvertreter eine ausreichende Überlegungsfrist zuzubilligen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hatte. (T3) TE OGH 2010-08-18 8 ObA 37/10i Auch; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. (T4); Beisatz: Wenn während des Bestehens des Vertrags keine Forderungen aus dem Verhalten gezogen wurden und auch die Kündigung nicht darauf gestützt wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Unternehmers tatsächlich der begründete Anlass zur Kündigung iSd § 24 HVertrG war. (T5)Auch; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selber beigemessen hat. (T4); Beisatz: Wenn während des Bestehens des Vertrags keine Forderungen aus dem Verhalten gezogen wurden und auch die Kündigung nicht darauf gestützt wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten des Unternehmers tatsächlich der begründete Anlass zur Kündigung iSd Paragraph 24, HVertrG war. (T5) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 16/10h Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 28/11z Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-10-24 8 ObA 66/11f Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2012-09-13 8 ObA 2/12w Vgl auch TE OGH 2025-08-12 8 ObA 17/25w vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.