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{'item': '1Ob275/07h; 9ObA18/09a; 9ObA91/08k; 9ObA102/10f; 9ObA28/11z; 9ObA106/11w; 9ObA8/12k; 8ObA68/11z; 3Ob114/13f; 9ObA126/14s; 9ObA90/16z; 8Ob159

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124101 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob275/07h; 9ObA18/09a; 9ObA91/08k; 9ObA102/10f; 9ObA28/11z; 9ObA106/11w; 9ObA8/12k; 8ObA68/11z; 3Ob114/13f; 9ObA126/14s; 9ObA90/16z; 8Ob159/25b NormHVertrG §24 Abs3 Z1 RechtssatzAn einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-30 1 Ob 275/07h TE OGH 2009-04-29 9 ObA 18/09a Auch; Beisatz: Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zurechenbar sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. (T1); Beisatz: Der Begriff des „begründeten Anlasses" ist weit auszulegen. (T2); Beisatz: Auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte wirtschaftliche Lage kann einen begründeten Anlass darstellen. (T3); Beisatz: Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dadurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird. (T4); Veröff: SZ 2009/61 TE OGH 2009-09-30 9 ObA 91/08k Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. (T5); Beisatz: Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T6) TE OGH 2011-01-21 9 ObA 102/10f nur: An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben. (T7); Beisatz: Der Ausdruck „hiezu … Anlass gegeben“ iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab. (T8); Beisatz: Ob ein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9)nur: An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben. (T7); Beisatz: Der Ausdruck „hiezu … Anlass gegeben“ iSd Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab. (T8); Beisatz: Ob ein begründeter Anlass iSd Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9) TE OGH 2011-04-27 9 ObA 28/11z Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 106/11w Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 8/12k Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2012-03-28 8 ObA 68/11z Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 114/13f Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 126/14s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 90/16z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124101

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