OGH Rechtssatz RS0124267 (6Ob181/08y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124267 Entscheidungsdatum01.10.2008 Geschäftszahl6Ob181/08y NormFBG §3 Z9; FBG §10 Abs1; GmbHG §28 Abs2 Rechtssatz§ 28 Abs 2 zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Halbsatz GmbHG stellt keine Spezialnorm für das Firmenbuchverfahren nach dem FBG dar. Die Antragstellung beim Registergericht ist ein Vertretungsakt nach außen, für den eine im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeordnete Gesamtvertretung auch dann einzuhalten ist, wenn die Befugnis zum Widerruf selbst jedem Gesellschafter zusteht.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-01 6 Ob 181/08y Beisatz: Die Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft bei der Firmenbuchanmeldung werden von § 28 Abs 2 GmbHG nur dann berührt, wenn der Eintragung konstitutive Wirkung zukommt, weil die Anmeldung in diesem Fall notwendiger Teil des Bestellungs- beziehungsweise Abberufungsvorgangs ist, für den die abweichende Vertretungsbefugnis gilt. Nach völlig herrschender Auffassung ist die Eintragung des Erlöschens der Prokura aber nur deklarativ. (T1); Veröff: SZ 2008/141Beisatz: Die Vorschriften über die Vertretung der Gesellschaft bei der Firmenbuchanmeldung werden von Paragraph 28, Absatz 2, GmbHG nur dann berührt, wenn der Eintragung konstitutive Wirkung zukommt, weil die Anmeldung in diesem Fall notwendiger Teil des Bestellungs- beziehungsweise Abberufungsvorgangs ist, für den die abweichende Vertretungsbefugnis gilt. Nach völlig herrschender Auffassung ist die Eintragung des Erlöschens der Prokura aber nur deklarativ. (T1); Veröff: SZ 2008/141