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{'item': ['6Ob195/08g', '6Ob156/09y', '6Ob41/09m', '6Ob247/08d', '6Ob41/10p', '6Ob2/10b', '6Ob112/10d', '6Ob107/12x', '6Ob217/16d', '6Ob151/17z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124264 Entscheidungsdatum01.10.2008 Geschäftszahl6Ob195/08g; 6Ob156/09y; 6Ob41/09m; 6Ob247/08d; 6Ob41/10p; 6Ob2/10b; 6Ob112/10d; 6Ob107/12x; 6Ob217/16d; 6Ob1

§4

Z13;

§28

Abs2;

§50; Gew

O 1994 §152 Abs1 RechtssatzDie materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs 2 DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 Abs 1 GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse führen, vor. Keinesfalls kann die Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden.Die materiellen Voraussetzungen des Widerspruchsrechts nach Paragraph 28, Absatz 2, DSG sind lediglich die nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. Paragraph 152, Absatz eins, GewO sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, für Gewerbetreibende, die das freie Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse führen, vor. Keinesfalls kann die Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-01 6 Ob 195/08g Beisatz: Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. (T1)Beisatz: Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in Paragraph 28, Absatz 2, DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. (T1) Veröff: SZ 2008/142 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 156/09y Beisatz: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann; es reicht vielmehr aus, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird. (T2) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 41/09m Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd Paragraph 28, Absatz 2, DSG wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. (T3) Bem: Hier: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Datei aufgrund der Einschränkungen des Zugangs verneint. (T4) Veröff: SZ 2010/36 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 247/08d Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 41/10p Vgl; Beis wie T2 nur: Für die öffentliche Zugängigkeit einer Datei ist nicht erforderlich, dass „jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht in eine bestimmte Datei nehmen kann. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2010-05-19 6 Ob 2/10b Auch; Beisatz: Der Betreiber eines Informationsverbundsystems, der auch teilnehmender Auftraggeber ist, jedoch nicht den konkreten Datensatz geliefert hat, ist nicht passiv legitimiert. (T6) Beisatz: Hier: Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz). (T7) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 112/10d Vgl auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 107/12x Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ‑ als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen § 28 Abs 2 ‑ dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. (T8)Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ‑ als Grundvoraussetzung für ein Widerspruchs- und Löschungsbegehren nach dessen Paragraph 28, Absatz 2, ‑ dann vor, wenn sie einem nicht von vornherein bestimmten, nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende berechtigte Interesse des Abfragenden abhängig ist. (T8) Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Eine Datenbank ist auch als öffentlich zu qualifizieren, wenn Auskunftswerber über dort gespeicherte Daten dann Auskunft erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Auskunft konkret und ausreichend bescheinigen. (T9) TE OGH 2017-05-29 6 Ob 217/16d Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu bonitätsrelevanten Daten und § 39 Abs 2 BWG. (T10); Veröff: SZ 2017/63Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu bonitätsrelevanten Daten und Paragraph 39, Absatz 2, BWG. (T10); Veröff: SZ 2017/63 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.