RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126862 Entscheidungsdatum02.10.2008 GeschäftszahlBsw34082/02; Bsw30471/08; Bsw6492/11; Bsw16483/12; Bsw16483/12; Bsw22696/16 NormMRK Art5 Abs2 IV1 RechtssatzArt 5 Abs 2 EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden, um gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme ein Gericht anrufen zu können. Die Aufklärung binnen möglichst kurzer Frist bedeutet aber nicht, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit jedenfalls im Zeitpunkt der Festnahme bekannt zu geben sind. Wann die Auskunft rechtzeitig und in welchem Umfang sie ausreichend ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.Artikel 5, Absatz 2, EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden, um gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme ein Gericht anrufen zu können. Die Aufklärung binnen möglichst kurzer Frist bedeutet aber nicht, dass die Informationen in ihrer Gesamtheit jedenfalls im Zeitpunkt der Festnahme bekannt zu geben sind. Wann die Auskunft rechtzeitig und in welchem Umfang sie ausreichend ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 34082/02 Bem: Rusu gegen Österreich (T1a) Veröff: NL NL 2008,276 TE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 Auch; nur: Art 5 Abs 2 EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden, um gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme ein Gericht anrufen zu können. (T1)Auch; nur: Artikel 5, Absatz 2, EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden, um gegebenenfalls zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme ein Gericht anrufen zu können. (T1) Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 6492/11 nur: Art 5 Abs 2 EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden. (T2)nur: Artikel 5, Absatz 2, EMRK sichert das elementare Recht jedes Festgenommenen, in einfacher, verständlicher Sprache über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft aufgeklärt zu werden. (T2) Veröff: NL 2012,234 TE AUSL EGMR 2015-09-01 Bsw 16483/12 nur T2; Beisatz: Die einfache Information über den rechtlichen Status eines Migranten genügt nicht den Anforderungen von Art 5 Abs 2 MRK im Hinblick auf eine Freiheitsentziehung wegen rechtswidrigem Aufenthalt. (Khlaifia u.a. gg. Italien) (T3)nur T2; Beisatz: Die einfache Information über den rechtlichen Status eines Migranten genügt nicht den Anforderungen von Artikel 5, Absatz 2, MRK im Hinblick auf eine Freiheitsentziehung wegen rechtswidrigem Aufenthalt. (Khlaifia u.a. gg. Italien) (T3) Veröff: NL 2015,396 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 Auch; nur T1; Beisatz: Die Information über den rechtlichen Status eines Migranten oder über die möglichen Abschiebemaßnahmen, die durchgeführt werden könnten, kann das Bedürfnis nach Information hinsichtlich der rechtlichen Basis für seine Freiheitsentziehung nicht befriedigen. (Khlaifia u.a. gg. Italien [GK]) (T4); Veröff: NL 2016,511 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 nur T1; Beisatz: Diese Belehrung muss innerhalb möglichst kurzer Frist erfolgen. (J. R. u.a. gg Griechenland) (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126862
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.