← Österreich

{'item': ['Bsw44574/98 (Bsw45133/98, Bsw48316/99)', 'Bsw43521/06', 'Bsw30078/06', 'Bsw30078/06', 'Bsw9929/12', 'Bsw60642/08']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126866 Entscheidungsdatum03.10.2008 GeschäftszahlBsw44574/98 (Bsw45133/98, Bsw48316/99); Bsw43521/06; Bsw30078/06; Bsw30078/06; Bsw9929/12; Bsw60642/08

Art 37Abs 1 lit b EMRK zugänglich ist.

Um zu entscheiden, ob eine Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, muss der GH erstens prüfen, ob die vom Bf. in Beschwerde gezogenen Umstände weiterhin bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen, auf diesen Umständen beruhenden Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden.Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. Selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens kann der GH prüfen, ob eine Situation vorliegt,

Artikel 37, Absatz eins, Litera b, EMRK zugänglich ist.

Um zu entscheiden, ob eine Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, muss der GH erstens prüfen, ob die vom Bf. in Beschwerde gezogenen Umstände weiterhin bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen, auf diesen Umständen beruhenden Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-10-03 Bsw 44574/98 Kovacic u.a. gegen Slowenien (T1a) Veröff: NL 2008,278 TE AUSL EGMR 2009-10-20 Bsw 43521/06 Veröff: NL 2009,323 TE AUSL EGMR 2010-10-07 Bsw 30078/06 Vgl auch; nur: Um zu entscheiden, ob eine Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, muss der GH erstens prüfen, ob die vom Bf. in Beschwerde gezogenen Umstände weiterhin bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen, auf diesen Umständen beruhenden Konventionsverletzung wiedergutgemacht wurden. (T1) Veröff: NL 2010,304 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 30078/06 nur: Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. Selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens kann der GH prüfen, ob eine Situation vorliegt,

Art 37Abs 1 lit b EMRK zugänglich ist.

(T2)nur: Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. Selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens kann der GH prüfen, ob eine Situation vorliegt,

Artikel 37, Absatz eins, Litera b, EMRK zugänglich ist.

(T2) Beisatz: Selbst wenn die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist, wird der EGMR die Beschwerde prüfen, wenn sie eine bedeutende Frage von allgemeinem Interesse aufwirft. (Bem: Konstantin Markin gg. Russland [GK]) (T3) Veröff: NL 2012,92 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 9929/12 nur T1; Veröff: NL 2014,233 TE AUSL EGMR 2014-07-16 Bsw 60642/08 nur: Der GH kann eine Beschwerde, die er für unzulässig hält, jederzeit während des Verfahrens zurückweisen. (T4) Veröff: NL 2014,327 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126866

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.