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{'item': ['3Ob154/08f', '7Ob98/12f', '6Ob99/18d', '5Ob172/18g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124291 Entscheidungsdatum03.10.2008 Geschäftszahl3Ob154/08f; 7Ob98/12f; 6Ob99/18d; 5Ob172/18g NormABGB §284f Abs3; ABGB §284g; ABGB §1007 RechtssatzEine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f TE OGH 2012-06-28 7 Ob 98/12f nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1) TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in § 284f Abs 3 Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in Paragraph 284 f, Absatz 3, Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 172/18g Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124291

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.