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{'item': ['Bsw10346/05', 'Bsw31684/05', 'Bsw37553/05']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126876 Entscheidungsdatum07.10.2008 GeschäftszahlBsw10346/05; Bsw31684/05; Bsw37553/05 NormMRK Art11 RechtssatzDer GH stellt fest,

Art. 11Abs.

2 EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichen Plätzen können dem Schutz der Rechte anderer hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrsflusses dienen. Der GH wiederholt,

das Erfordernis einer vorherigen Anzeige grundsätzlich nicht in das Wesen des Rechts eingreift. Es widerspricht nicht Art. 11 EMRK, wenn es eine Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit für erforderlich hält,

das Abhalten eines Treffens genehmigungspflichtig ist. (Molnar gegen Ungarn)Der GH stellt fest,

Artikel 11

, Absatz 2, EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichen Plätzen können dem Schutz der Rechte anderer hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrsflusses dienen. Der GH wiederholt,

das Erfordernis einer vorherigen Anzeige grundsätzlich nicht in das Wesen des Rechts eingreift. Es widerspricht nicht Artikel 11, EMRK, wenn es eine Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit für erforderlich hält,

das Abhalten eines Treffens genehmigungspflichtig ist. (Molnar gegen Ungarn) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-10-07 Bsw 10346/05 Veröff: Nl 2008,281 TE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 31684/05 nur: Der GH stellt fest,

Art. 11Abs.

2 EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. (T1)nur: Der GH stellt fest,

Artikel 11

, Absatz 2, EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. (T1) Beisatz: Bei der Frage, ob eine Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, kommt den Staaten ein bestimmter, aber nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. (Bem: Barraco gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2009,75 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 37553/05 Auch; nur: Der GH stellt fest,

Art. 11Abs.

2 EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichen Plätzen können dem Schutz der Rechte anderer hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrsflusses dienen. (T3)Auch; nur: Der GH stellt fest,

Artikel 11

, Absatz 2, EMRK die Staaten berechtigt, Einschränkungen betreffend die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zu ergreifen. Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf öffentlichen Plätzen können dem Schutz der Rechte anderer hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrsflusses dienen. (T3) Veröff: NL 2015,447 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126876

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.