OGH Rechtssatz RS0124300 (9Ob16/08f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124300 Entscheidungsdatum08.10.2008 Geschäftszahl9Ob16/08f; 1Ob5/14p; 9Ob5/15y NormABGB §520; ABGB §1118 A1 RechtssatzDer Grundsatz des § 520 ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu § 1118 ABGB.Der Grundsatz des Paragraph 520, ABGB, wonach der Fruchtgenussberechtigte im Fall der Rückstellung der Sache an den Eigentümer einen Anspruch auf „billige Abfindung" hat, gilt auch für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Fruchtgenussrechts durch den Eigentümer in Analogie zu Paragraph 1118, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-08 9 Ob 16/08f Beisatz: Die Höhe der Abfindung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Primär maßgebend ist der Wert des Rechts unter Berücksichtigung der noch offenen Laufzeit. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob beziehungsweise in welcher Höhe eine Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechts zu erbringen war. Auf ein Verschulden an der Auflösung des Fruchtgenussvertrags kommt es hingegen nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/145 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-07-29 9 Ob 5/15y Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124300