RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124135 Entscheidungsdatum28.01.2025 Geschäftszahl16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok4/18a; 16Ok5/24g NormKartG §22 KartG 1988 §2a KartG 1988 §41 KartG 1988 §142 Z1 litd KartG 2005 §7 KartG 2005 §22 KartG 2005 §29 KartG 2005 §30 KartG 2005 §36 Abs2 RechtssatzBei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit d KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des Paragraph 2 a, KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des Paragraph 41, KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-08 16 Ok 5/08 Beisatz: Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. (T1) Beisatz: Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß § 41 KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben. (T2)Beisatz: Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß Paragraph 41, KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben. (T2) TE OGH 2009-03-25 16 Ok 4/09 Auch; Beisatz: Bei Bemessung der Geldbuße ist vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG 2005 anzuwenden. (T3); Beisatz: Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Bei Festsetzung der Geldbuße ist nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. (T5)Auch; Beisatz: Bei Bemessung der Geldbuße ist vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 22, KartG 2005 anzuwenden. (T3); Beisatz: Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Bei Festsetzung der Geldbuße ist nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. (T5) TE OGH 2015-10-08 16 Ok 2/15b Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/109 TE OGH 2016-03-31 16 Ok 7/15p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-05 16 Ok 4/18a Auch TE OGH 2025-01-28 16 Ok 5/24g Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.