OGH Rechtssatz RS0124141 (16Ok8/08 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124141 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl16Ok8/08; 16Ok13/08; 5Ob108/09g; 2Ob102/18s; 1Ob147/19b; 2Ob56/23h; 5Ob29/24m; 5Ob31/25g NormAußStrG 2005 §16 ZPO §266 B RechtssatzIn außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüber stehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen. Demnach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Vgl; Beisatz: Die Fortwirkung bereits abgeschlossenen Verhaltens hat der Antragsteller schlüssig zu behaupten. (T1); Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 108/09g Vgl auch; Bem: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T2) TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s nur: In außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüber stehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen. (T3) TE OGH 2019-10-23 1 Ob 147/19b Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach Paragraph 117, WRG. (T4) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmung anderer Miteigentümer nach § 835 ABGB. (T5)Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmung anderer Miteigentümer nach Paragraph 835, ABGB. (T5) Beisatz: Die antragstellende Partei hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die – für die von ihr begehrte Ersetzung der Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderliche – Vorteilhaftigkeit der beabsichtigten Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer ergibt. (T6) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 29/24m TE OGH 2025-10-30 5 Ob 31/25g vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124141