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{'item': 'Bsw78060/01; Bsw34438/04; Bsw39311/05; Bsw13444/04; Bsw26713/05; Bsw4158/05; Bsw34147/06; Bsw67545/09; Bsw9718/03; Bsw34702/07; Bsw33497/07

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126881 Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlBsw78060/01; Bsw34438/04; Bsw39311/05; Bsw13444/04; Bsw26713/05; Bsw4158/05; Bsw34147/06; Bsw67545/09; Bsw9718/03; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw39954/08; Bsw40660/08 (Bsw60641/08); Bsw4149/04 (Bsw41029/04); Bsw41723/06; Bsw49458/06; Bsw4241/12; Bsw65192/11; Bsw40454/07; Bsw49327/11; Bsw61960/08; Bsw53495/09 (Bsw53649/09); Bsw38030/12; Bsw16313/10; Bsw64602/12; Bsw79885/12; Bsw17484/15; Bsw22338/15; Bsw62357/14; Bsw55216/08; Bsw25527/13; Bsw11436/06; Bsw11288/18 NormMRK Art8 II1 RechtssatzDer GH erinnert daran, dass der Begriff des Privatlebens auch Elemente umfasst, die die Identität einer Person betreffen, wie deren Name und Bild sowie ihre physische und psychische Integrität. Art. 8 EMRK schützt grundsätzlich die ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen in Beziehung zu seinen Mitmenschen. Bei der Interaktion mit Dritten gibt es daher Bereiche, die, wenn auch in einem öffentlichen Kontext, unter den Begriff des Privatlebens subsumierbar sind.Der GH erinnert daran, dass der Begriff des Privatlebens auch Elemente umfasst, die die Identität einer Person betreffen, wie deren Name und Bild sowie ihre physische und psychische Integrität. Artikel 8, EMRK schützt grundsätzlich die ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen in Beziehung zu seinen Mitmenschen. Bei der Interaktion mit Dritten gibt es daher Bereiche, die, wenn auch in einem öffentlichen Kontext, unter den Begriff des Privatlebens subsumierbar sind. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 Bemerkung: Petrina gegen Rumänien (T1a); Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2009-04-16 Bsw 34438/04 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen, wie deren Name und Bild. (T1) Veröff: NL 2009,104 TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 39311/05 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen, sowie ihre persönliche Integrität. (T2) Veröff: NL 2009,107 TE AUSL EGMR 2009-04-30 Bsw 13444/04 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch die physische Integrität einer Person. (T3) Veröff: NL 2009,111 TE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 26713/05 Auch; Veröff: NL 2009,146 TE AUSL EGMR, OGH 2010-01-12 Bsw 4158/05 nur: Bei der Interaktion mit Dritten gibt es daher Bereiche, die, wenn auch in einem öffentlichen Kontext, unter den Begriff des Privatlebens subsumierbar sind. (T4) Veröff: NL 2010,26 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen sowie ihre psychische Integrität. (T5) Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR 2010-12-14 Bsw 67545/09 Auch; nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen, wie deren Name und Bild sowie ihre physische und psychische Integrität. (T6) Veröff: NL 2010,366 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 9718/03 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch die physische und psychische Integrität. (T7) Veröff: NL 2011,242 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen. (T8) Veröff: NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07 nur T8; Veröff: NL 2012,28 TE AUSL EGMR, OGH 2012-02-07 Bsw 39954/08 nur T6; Beisatz: Er umfasst persönliche Informationen, von denen legitimerweise erwartet werden kann, dass sie nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. (Axel Springer AG gg. Deutschland) (T9) Veröff: NL 2012,42 TE AUSL EGMR 2012-02-07 Bsw 40660/08 Beisatz: Die Veröffentlichung eines Fotos kann in das Privatleben einer Person eindringen, selbst wenn es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr. 2]) (T10) Veröff: NL 2012,45 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 4149/04 nur: Der GH erinnert daran, dass der Begriff des Privatlebens auch Elemente umfasst, die die Identität einer Person betreffen, wie deren physische und psychische Integrität. (T11) Beisatz: Die ethnische Identität ist ein weiteres solches Element. Jede negative Stereotypisierung einer Gruppe, die ein bestimmtes Maß erreicht, ist in der Lage, sich auf das Identitätsgefühl der Gruppe sowie ihren Selbstwert und ihr Selbstbewusstsein auszuwirken und eine Beeinträchtigung des Privatlebens iSd. Art. 8 MRK von Mitgliedern der Gruppe darzustellen. (Aksu gg. die Türkei) (T12)Beisatz: Die ethnische Identität ist ein weiteres solches Element. Jede negative Stereotypisierung einer Gruppe, die ein bestimmtes Maß erreicht, ist in der Lage, sich auf das Identitätsgefühl der Gruppe sowie ihren Selbstwert und ihr Selbstbewusstsein auszuwirken und eine Beeinträchtigung des Privatlebens iSd. Artikel 8, MRK von Mitgliedern der Gruppe darzustellen. (Aksu gg. die Türkei) (T12) Veröff: NL 2012,85 TE AUSL EGMR 2012-04-03 Bsw 41723/06 nur T7; Veröff: NL 2012,100 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 49458/06 nur T7; Veröff: NL 2012,151 TE AUSL EGMR 2014-05-20 Bsw 4241/12 nur T11; Veröff: NL 2014,210 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 65192/11 nur T8; Beisatz: Es besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Privatleben der im Wege einer Leihmutterschaft geborenen Kinder und der rechtlichen Klärung der Elternschaft. Art 8 MRK ist daher unter dem Aspekt des „Privatlebens“ auf Streitigkeiten über die personenstandsrechtliche Feststellung der Elternschaft anwendbar. (Mennesson gg. Frankreich) (T13)nur T8; Beisatz: Es besteht eine direkte Verbindung zwischen dem Privatleben der im Wege einer Leihmutterschaft geborenen Kinder und der rechtlichen Klärung der Elternschaft. Artikel 8, MRK ist daher unter dem Aspekt des „Privatlebens“ auf Streitigkeiten über die personenstandsrechtliche Feststellung der Elternschaft anwendbar. (Mennesson gg. Frankreich) (T13) Veröff: NL 2014,221 TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 40454/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,230 TE AUSL EGMR 2014-10-28 Bsw 49327/11 nur T4; Veröff: NL 2014,426 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 61960/08 nur T8; Beisatz: Das Geschlecht ist Teil der persönlichen Identität. (Emel Boyraz gg. die Türkei) (T14) Veröff: NL 2014,520 TE AUSL_EGMR 2015-02-19 Bsw 53495/09 nur: Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Elemente, die die Identität einer Person betreffen, wie deren Name. (T15) Veröff: NL 2015,53 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 38030/12 nur T7; Beisatz: Eine Behandlung, die nicht die Schwere einer Misshandlung iSv Art 3 MRK erreicht, kann dennoch Art 8 MRK verletzen, wenn ausreichend schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Integrität bestehen. (Khan gg. Deutschland) (T16)nur T7; Beisatz: Eine Behandlung, die nicht die Schwere einer Misshandlung iSv Artikel 3, MRK erreicht, kann dennoch Artikel 8, MRK verletzen, wenn ausreichend schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Integrität bestehen. (Khan gg. Deutschland) (T16) Veröff: NL 2015,132 TE AUSL EGMR 2016-03-17 Bsw 16313/10 Auch; Beis wie T10; Veröff: NL 2016,134 TE AUSL EGMR 2016-04-12 Bsw 64602/12 nur T5; Beis wie T12; Veröff: NL 2016,138 TE AUSL EGMR 2017-04-06 Bsw 79885/12 nur T5; Beis wie T14; Veröff: NL 2017,150 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 17484/15 nur T7 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 22338/15 nur T8; Beisatz: Die Erziehung eines Kindes, die einen fundamentalen Aspekt der elterlichen Identität ausmacht, ist Teil von dessen Privatleben iSv Art 8 MRK. (A. R. und L. R. gg. die Schweiz [ZE]) (T17)nur T8; Beisatz: Die Erziehung eines Kindes, die einen fundamentalen Aspekt der elterlichen Identität ausmacht, ist Teil von dessen Privatleben iSv Artikel 8, MRK. (A. R. und L. R. gg. die Schweiz [ZE]) (T17) TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Auch; nur T4; Beis wie T9; Veröff: NL 2018,237 TE AUSL EGMR 2018-10-11 Bsw 55216/08 nur T15; Veröff: NL 2018,452 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 25527/13 nur T6 Anm: Veröff: NL 2018,533Anmerkung, Veröff: NL 2018,533 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 vgl; nur T1 TE AUSL 2020-07-16 Bsw 11288/18 vgl; Beisatz: Da ein essentieller Aspekt der Identität von Individuen auf dem Spiel steht, wenn es um die Abstammung geht, verlangt die Achtung des Privatlebens, dass jedermann die Details seiner menschlichen Identität einschließlich seiner Abstammung ermitteln kann. (D. gg Frankreich) (T18) Beisatz: Das Recht auf Achtung des Privatlebens von aus einer ausländischen Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindern ist von der (hier: im französischen Recht) vorgesehenen Nichtanerkennung des Abstammungsbandes zwischen diesen Kindern und ihren Wunscheltern signifikant betroffen. In derartigen Fällen stellt sich daher eine ernste Frage der Vereinbarkeit dieser Situation mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl. (D. gg Frankreich) (T19) Beisatz: Was die Frage der Anerkennung des Abstammungsbandes zwischen Kindern und dem Wunschvater (der gleichzeitig ihr biologischer Vater ist) betrifft, kann angesichts der Bedeutung der biologischen Elternschaft als Bestandteil der Identität von Individuen nicht gesagt werden, dass es dem Kindeswohl entspricht, wenn man das Kind eines rechtlichen Bandes beraubt, obwohl die biologische Realität dieses Bandes erwiesen ist und Vater und Kind seine volle Anerkennung wünschen. (D. gg Frankreich) (T20) Anm: Veröff NL 2020,272Anmerkung, Veröff NL 2020,272 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126881

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.