RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124304 Entscheidungsdatum14.10.2008 Geschäftszahl8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 1Ob46/10m; 2Ob215/10x; 7Ob118/13y; 2Ob20/15b; 6Ob17/16t; 1Ob96/17z; 6Ob228/16x; 4Ob228/17h; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z NormKSchG §28 Abs2; KSchG §29 RechtssatzEine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x TE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 2009/114 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 138/09v Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T2) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 81/09v Vgl; nur T1 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m nur T1 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 118/13y nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/81 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Auch; nur T1, Beis wie T2; Beisatz: Andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zB das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs müssen zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T3) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 96/17z nur T1 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h TE OGH 2022-09-14 6 Ob 106/22i Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z Vgl; Beisatz: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124304
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.