RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124305 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 4Ob235/22w; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a; 4Ob75/25w; 7Ob12/26d NormKSchG §28 RechtssatzGrundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern.Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des Paragraph 28, KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach Paragraph 28, KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-14 8 Ob 110/08x TE OGH 2009-04-01 9 Ob 66/08h Vgl auch; Beisatz: Dies ist auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht zu erstrecken, sodass auch deren Gesellschafter, die aktiv an den Verstößen beteiligt sind als passiv klagslegitimiert einzustufen sind. (T1) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 192/16s Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g nur: Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des Vertrags ist oder werden soll. (T3)nur: Verwender der AGB im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des Vertrags ist oder werden soll. (T3) Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T4) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 193/19t nur T3; Beisatz: Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. (T5) Beisatz: Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN). (T6) Beisatz: Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. (T7) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 48/21f Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist „Verwender“ von AGB oder Formblättern grundsätzlich (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Die Beklagte hat den Verträgen mit ihren Kunden die Nutzungsbedingungen nicht zugrunde gelegt. Sie ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich, und es steht nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann. (T8) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 235/22w Beisatz: Hier: AGB zum Verkauf von Wohnungen: Koppelt die Beklagte ihre eigene Leistung an den Bezug von Leistungen Dritter und setzt für einen Vertragsabschluss mit ihr den Abschluss eines oder gar mehrerer wortwörtlich vorgegebener Verträge mit Dritten voraus, so ist die Beklagte auch Verwenderin der für diese Verträge mit den Dritten formulierten Vertragsformblätter oder AGB. (T9) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 37/23h Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T10) Anm: Vgl RS0121436.Anmerkung, Vgl RS0121436. TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a Beisatz wie T10 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w nur T3 TE OGH 2026-03-25 7 Ob 12/26d Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation aufgrund fehlender Verwendereigenschaft der Beklagten. Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der in ihrem Eigentum stehenden Beklagten. Die Beklagte agierte als Versicherungsvermittlerin und war dazu verpflichtet, den Kunden die AGB und Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientin zu übergeben. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124305
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.