RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124349 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl10ObS119/08k; 10ObS21/10a; 10ObS166/10z; 10ObS49/12x; 10ObS4/16k; 10ObS53/17t; 10ObS22/18k; 10ObS94/18y; 8ObS8/22t; 10ObS60/24g NormASGG §65 ASGG §67 ASGG §73 ASVG §131 ASVG §133 Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art22 RechtssatzWenn der Versicherte sein ursprüngliches Begehren auf Genehmigung einer Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn des Art 22 Abs 1 lit c Zi VO 1408/71 (Sachleistungsaushilfe) nicht weiter verfolgen möchte, sondern statt dessen eine Kostenerstattung (wegen unberechtigter Verweigerung der Sachleistungsaushilfe) anstrebt, hat er die Möglichkeit, den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat mittels Feststellungsklage zu bekämpfen. Auch eine Umwandlung eines ursprünglichen Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist grundsätzlich möglich, sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Hingegen ist es dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgewiesen wurde, eine auf Kostenerstattung für die dem Versicherten für diese Behandlung entstandenen Auslagen gerichtete Klage einzubringen. Bei der Sachleistungsaushilfe und Kostenerstattung handelt es sich um Leistungsansprüche verschiedener Art, welche in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können. Da der Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein muss und ein „Austausch" der Art der begehrten Leistungen nicht zulässig ist, fehlt es für solche Begehren an einer „darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers.Wenn der Versicherte sein ursprüngliches Begehren auf Genehmigung einer Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinn des Artikel 22, Absatz eins, Litera c, Zi VO 1408/71 (Sachleistungsaushilfe) nicht weiter verfolgen möchte, sondern statt dessen eine Kostenerstattung (wegen unberechtigter Verweigerung der Sachleistungsaushilfe) anstrebt, hat er die Möglichkeit, den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat mittels Feststellungsklage zu bekämpfen. Auch eine Umwandlung eines ursprünglichen Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist grundsätzlich möglich, sofern das Feststellungsbegehren zeitlich und umfangmäßig nicht über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch hinausgeht. Hingegen ist es dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgewiesen wurde, eine auf Kostenerstattung für die dem Versicherten für diese Behandlung entstandenen Auslagen gerichtete Klage einzubringen. Bei der Sachleistungsaushilfe und Kostenerstattung handelt es sich um Leistungsansprüche verschiedener Art, welche in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können. Da der Streitgegenstand des gerichtlichen Sozialrechtsverfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein muss und ein „Austausch" der Art der begehrten Leistungen nicht zulässig ist, fehlt es für solche Begehren an einer „darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2010-03-23 10 ObS 21/10a Vgl auch; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T1) Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T2) TE OGH 2011-03-01 10 ObS 166/10z Auch TE OGH 2012-07-24 10 ObS 49/12x Vgl auch; Veröff: SZ 2012/73 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 4/16k Auch; Veröff: SZ 2016/51 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 53/17t Auch TE OGH 2018-03-14 10 ObS 22/18k Auch TE OGH 2018-09-13 10 ObS 94/18y Auch TE OGH 2023-02-23 8 ObS 8/22t nur: Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein, da ansonsten eine „darüber“ ergangene Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt. Wird hiergegen verstoßen, so ist nach § 73 ASGG (Klagezurückweisung) und gegebenenfalls auch § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Nichtigerklärung) vorzugehen. (T3)nur: Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein, da ansonsten eine „darüber“ ergangene Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt. Wird hiergegen verstoßen, so ist nach Paragraph 73, ASGG (Klagezurückweisung) und gegebenenfalls auch Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO (Nichtigerklärung) vorzugehen. (T3) Beisatz: Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt. (T4) Beisatz: Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. (T5) TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g nur: Im System der sukzessiven Kompetenz muss der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein. (T6) Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T7)Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124349
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.