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{'item': ['5Ob176/08f', '5Ob45/09t', '5Ob153/09z', '5Ob35/14d', '5Ob116/14s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124332 Entscheidungsdatum21.10.2008 Geschäftszahl5Ob176/08f; 5Ob45/09t; 5Ob153/09z; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s NormGBG §86 RechtssatzWeder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-21 5 Ob 176/08f Veröff: SZ 2008/156 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 45/09t Vgl aber; Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T1); Vgl aber; Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd Paragraphen 76, 83,, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T1); Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T2) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z Vgl auch; Veröff: SZ 2009/155 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 35/14d nur: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist grundsätzlich die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.(T3); Veröff: SZ 2014/24 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 116/14s Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124332

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.