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{'item': ['5Ob227/08f', '5Ob234/08k', '5Ob117/09f', '1Ob156/12s', '1Ob141/12k', '10ObS163/12m', '10ObS39/13b', '5Ob58/13k', '5Ob62/13y', '5Ob40/13p',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124335 Entscheidungsdatum21.10.2008 Geschäftszahl5Ob227/08f; 5Ob234/08k; 5Ob117/09f; 1Ob156/12s; 1Ob141/12k; 10ObS163/12m; 10ObS39/13b; 5Ob58/13k; 5Ob62/13y; 5Ob40/13p; 5Ob144/13g; 5Ob149/13t; 2Ob184/13t; 7Ob197/13s; 10ObS35/14s; 5Ob231/15d; 5Ob235/15t NormERV 2006 §11 Abs1a; GBG §87; GBG §94 Abs1 Z4 E; GOG §89c Abs5 RechtssatzDie seit

  1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.Die seit
  2. 2008 geltende Vorschrift des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG ist im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins a, Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-21 5 Ob 227/08f TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k TE OGH 2009-10-13 5 Ob 117/09f Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung der ERV 2006 infolge unterbliebener Glaubhaftmachung der im Einzelfall fehlenden technischen Möglichkeit zur Einbringung von Gesuchsbeilagen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5 GOG; § 11 Abs 1a ERV 2006) stellt keinen inhaltlichen Mangels des Gesuchs dar und rechtfertigt daher dessen Abweisung nicht. (T1)Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung der ERV 2006 infolge unterbliebener Glaubhaftmachung der im Einzelfall fehlenden technischen Möglichkeit zur Einbringung von Gesuchsbeilagen im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG; Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006) stellt keinen inhaltlichen Mangels des Gesuchs dar und rechtfertigt daher dessen Abweisung nicht. (T1) Veröff: SZ 2009/138 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 156/12s Vgl aber; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
  3. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
  4. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
  5. 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
  6. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T2) Bem: Siehe nunmehr RS
  7. (T3) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 141/12k Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
  8. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T4)Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
  9. 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG) ‑ entgegen Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T4) TE OGH 2012-12-17 10 ObS 163/12m Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T5) TE OGH 2013-04-16 10 ObS 39/13b Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 58/13k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 62/13y Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 40/13p Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 144/13g Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 149/13t Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 184/13t Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 2013-11-13 7 Ob 197/13s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-25 10 ObS 35/14s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/31 TE OGH 2015-11-23 5 Ob 231/15d Vgl aber; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 235/15t Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124335

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.