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{'item': '12Os119/08d; 12Os6/09p; 12Os20/09x; 14Os26/09v; 13Os56/09y; 14Os167/10f; 15Os64/11t; 11Os98/11p; 13Os154/11p; 14Os54/12s (14Os64/12m); 15Os2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124618 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl12Os119/08d; 12Os6/09p; 12Os20/09x; 14Os26/09v; 13Os56/09y; 14Os167/10f; 15Os64/11t; 11Os98/11p; 13Os154/11p; 14Os54/12s (14Os64/12m); 15Os27/15g; 11Os132/16w; 13Os29/17i; 11Os18/18h; 13Os91/20m; 12Os80/21p; 14Os100/22w; 14Os12/25h NormStPO §87 Abs1 StPO §89 Abs6 B StPO §196 Abs1 StPO §214 Abs1 StPO §364 Abs1 RechtssatzEin vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO und für den Anklageeinspruch nach § 212 StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der §§ 196 Abs 1,214 Abs 1 StPO auch für den nach § 364 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gilt.Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. Nichts anderes gilt für die Rechtsbehelfe eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO und für den Anklageeinspruch nach Paragraph 212, StPO, weil in beiden genannten Fällen das Oberlandesgericht in der Sache selbst zwar in erster Instanz, allerdings wiederum mit nicht weiter bekämpfbarem Beschluss entscheidet. Auch hier ergibt sich aus der Entscheidungskonzentration von meritorisch befindendem und über die Fristversäumung absprechendem Gericht einerseits und der Kompetenz desselben Gerichts zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) andererseits, dass der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 196, Absatz eins,,214 Absatz eins, StPO auch für den nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss gilt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-10-23 12 Os 119/08d TE OGH 2009-02-19 12 Os 6/09p Beisatz: Nur im Fall des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts, über den das in erster Instanz erkennende Gericht zu befinden hat (§§ 364 Abs 2 Z 2, 478 Abs 2 StPO), ist ein Rechtsmittel an das Landesgericht als Beschwerdegericht eingeräumt (§ 478 Abs 2 StPO). (T1)Beisatz: Nur im Fall des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts, über den das in erster Instanz erkennende Gericht zu befinden hat (Paragraphen 364, Absatz 2, Ziffer 2, 478, Absatz 2, StPO), ist ein Rechtsmittel an das Landesgericht als Beschwerdegericht eingeräumt (Paragraph 478, Absatz 2, StPO). (T1) TE OGH 2009-03-26 12 Os 20/09x Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 14 Os 26/09v Vgl; nur: Ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO). (T2)Vgl; nur: Ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (Paragraphen 89, Absatz 6, 489, 479, StPO). (T2) TE OGH 2009-06-18 13 Os 56/09y Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem Antrag auf Delegation durch das Oberlandesgericht nicht Folge gegeben wurde, unanfechtbar. (T3) TE OGH 2011-01-25 14 Os 167/10f nur T2 TE OGH 2011-05-25 15 Os 64/11t Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. (T4) TE OGH 2011-08-25 11 Os 98/11p Vgl auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach §§ 195 f StPO. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach Paragraphen 195, f StPO. (T5) TE OGH 2012-01-19 13 Os 154/11p nur T2 nur: Ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht anfechtbar. (T6) TE OGH 2012-06-12 14 Os 54/12s Vgl; nur T6 TE OGH 2015-03-25 15 Os 27/15g Auch; nur T2; nur T6 TE OGH 2016-12-13 11 Os 132/16w Auch; nur T2; nur T6 TE OGH 2017-04-05 13 Os 29/17i Auch; nur T2 TE OGH 2018-03-13 11 Os 18/18h Auch TE OGH 2020-11-18 13 Os 91/20m nur T2 TE OGH 2021-07-29 12 Os 80/21p Vgl TE OGH 2022-09-27 14 Os 100/22w Vgl TE OGH 2025-02-25 14 Os 12/25h vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124618

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.