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{'item': 'Bsw42184/05; Bsw13444/04; Bsw43134/05; Bsw42184/05; Bsw7205/07; Bsw2700/10; Bsw37452/02; Bsw56328/07; Bsw26266/05; Bsw9134/06; Bsw552/10; Bs

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126895 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw42184/05; Bsw13444/04; Bsw43134/05; Bsw42184/05; Bsw7205/07; Bsw2700/10; Bsw37452/02; Bsw56328/07; Bsw26266/05; Bsw9134/06; Bsw552/10; Bsw78117/13; Bsw51500/08; Bsw31039/11; Bsw38590/10; Bsw60367/08; Bsw17484/15; Bsw28475/12; Bsw78117/13; Bsw23065/12; Bsw20452/14; Bsw30100/18; Bsw3891/19; Bsw59751/15; Bsw78630/12 NormMRK Art14 RechtssatzDer GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. Die Heranziehung des Wohnorts als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern bei der Gewährung staatlicher Pensionen ist daher ein in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallender Grund.Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Artikel 14, EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. Die Heranziehung des Wohnorts als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern bei der Gewährung staatlicher Pensionen ist daher ein in den Anwendungsbereich des Artikel 14, EMRK fallender Grund. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-11-04 Bsw 42184/05 Bemerkung: Carson u.a. gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2008,321 TE AUSL EGMR 2009-04-30 Bsw 13444/04 nur: Die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK ist nicht taxativ. (T1)nur: Die Liste der Diskriminierungsgründe in Artikel 14, EMRK ist nicht taxativ. (T1) Beisatz: Diese Norm umfasst auch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. (Glor gegen die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2009,111 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 nur T1; Beisatz: Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer genetischen Erkrankung kann unter diese Bestimmung fallen. (G. N. u.a. gegen Italien) (T3) Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2010-03-16 Bsw 42184/05 Veröff: NL 2010,93 TE AUSL EGMR 2000-07-13 Bsw 7205/07 nur T1; Beisatz: Ein „sonstiger Status“ kann auch in der Dauer einer verhängten Freiheitsstrafe begründet sein. (Clift gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2010,220 TE AUSL EGMR 2011-03-10 Bsw 2700/10 nur T1; Beisatz: Der Begriff „sonstiger Status“ kann auch den Gesundheitszustand, einschließlich HIV-Infektionen, umfassen. (Kiyutin gg. Russland) (T5) Veröff: NL 2011,75 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 nur T1; Beisatz: Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Status als Häftling kann unter diese Bestimmung fallen. (Stummer gg. Österreich) (T6) Veröff: NL 2011,215 TE AUSL EGMR 2011-09-27 Bsw 56328/07 nur T1; Beisatz: Eine große Bandbreite persönlicher Eigenschaften, die nicht als „persönlich“ im Sinne von unveränderbar oder angeboren zu bezeichnen sind, kann einen „sonstigen Status“ gemäß Art 14 MRK darstellen. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T7)nur T1; Beisatz: Eine große Bandbreite persönlicher Eigenschaften, die nicht als „persönlich“ im Sinne von unveränderbar oder angeboren zu bezeichnen sind, kann einen „sonstigen Status“ gemäß Artikel 14, MRK darstellen. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T7) Beisatz: Die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus ein vom Gesetz geschaffener Status ist, verhindert nicht, unter den Begriff „sonstiger Status“ iSd Art 14 MRK gereiht zu werden. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T8)Beisatz: Die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus ein vom Gesetz geschaffener Status ist, verhindert nicht, unter den Begriff „sonstiger Status“ iSd Artikel 14, MRK gereiht zu werden. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T8) Veröff: NL 2011,288 TE AUSL EGMR 2012-03-13 Bsw 26266/05 Auch; nur: Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. (T9)Auch; nur: Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Artikel 14, EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. (T9) Veröff: NL 2012,75 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 9134/06 Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Ausschluss des Bezugs von Familienbeihilfe für Kinder, die sich nicht in Österreich aufhalten. (Efe gg. Österreich) (T10) Veröff: NL 2013,9 TE AUSL EGMR 2013-10-03 Bsw 552/10 Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: NL 2013,334 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 78117/13 nur T1; Beisatz: Die Eigenschaft als öffentlich Bediensteter kann als „sonstiger Status“ iSv Art 14 MRK angesehen werden. (Fabian gg. Ungarn) (T11)nur T1; Beisatz: Die Eigenschaft als öffentlich Bediensteter kann als „sonstiger Status“ iSv Artikel 14, MRK angesehen werden. (Fabian gg. Ungarn) (T11) Veröff: NL 2015,546 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 51500/08 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Von einer Diskriminierung aufgrund der Behinderung ist auch dann auszugehen, wenn keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um den besonderen Bedürfnissen einer behinderten Person gerecht zu werden. (Cam gg. die Türkei) (T12) Veröff: NL 2016,156 TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Auch; nur T1; Beisatz: Eine Unterscheidung aufgrund des Gesundheitszustands wird vom Begriff „sonstiger Status“ iSv Art 14 MRK umfasst. (Novruk u.a. gg. Russland) (T13)Auch; nur T1; Beisatz: Eine Unterscheidung aufgrund des Gesundheitszustands wird vom Begriff „sonstiger Status“ iSv Artikel 14, MRK umfasst. (Novruk u.a. gg. Russland) (T13) Veröff: NL 2016,162 TE AUSL EGMR 2016-05-24 Bsw 38590/10 nur: Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen. (T14) Beisatz: Ihre Auslegung wurde nicht auf Eigenschaften beschränkt, die in dem Sinn persönlich sin, dass sie angeboren oder unveränderlich sind. (Biao gg. Dänemark [GK]) (T15) Veröff: NL 2016,276 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters fällt in den Anwendungsbereich von Art 14 MRK. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK]) (T16); Veröff: NL 2017,54Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 14, MRK. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK]) (T16); Veröff: NL 2017,54 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 17484/15 Vgl auch; nur T1; Beis wie T16 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: NL 2017,465 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 78117/13 Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: NL 2017,457 TE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 23065/12 Auch; Beis wie T2; Beis wie T12 TE AUSL 2018-12-19 Bsw 20452/14 vgl; nur T1 Beisatz: Hier: „Sonstiger Status“ besteht in der Religionszugehörigkeit des Erblassers, die eine unterschiedliche erbrechtliche Behandlung seiner Witwe nach sich zog. (Molla Sali gg Griechenland [GK]) (T17) Anm: Veröff: NL 2018,562Anmerkung, Veröff: NL 2018,562 TE AUSL 2019-10-29 Bsw 30100/18 nur T9 Anm: Veröff: NL 2019,427Anmerkung, Veröff: NL 2019,427 TE AUSL 2020-02-18 Bsw 3891/19 vgl; Beisatz nur wie T13: Auch die geistige (psychische) Gesundheit ist vom Begriff „sonstiger Status“ erfasst (Cînţa gg Rumänien) (T18) Anm: Veröff: NL 2020,124Anmerkung, Veröff: NL 2020,124 TE AUSL 2020-09-10 Bsw 59751/15 vgl; Beisatz wie T12 Beisatz: Die Verweigerung einer speziellen staatlichen Unterstützung für eine Autistin, die sie im Kindergarten erhalten hatte und die nicht sprechen kann, von Beginn der Volksschule an mit der Begründung, dafür hätten die budgetären Mittel nicht mehr gereicht, vermag den Staat nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Art 14 MRK iVm Art 2

  1. ZPMRK zu befreien, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht versuchen, die wirklichen Bedürfnisse der bzw des Betroffenen zu bestimmen sowie Lösungen zu finden, die geeignet sind, diesen zu entsprechen, um es ihr bzw ihm zu erlauben, die Volksschule unter soweit wie möglich gleichwertigen Bedingungen zu besuchen wie die anderen Kinder, ohne dabei jedoch der Verwaltung eine unverhältnismäßige oder ungebührliche Last aufzuerlegen. Eine solche erlittene Diskriminierung ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschulbildung erfolgt, welche die Grundlagen der Bildung und der gesellschaftlichen Integration schafft sowie die ersten Erfahrungen des Zusammenlebens mit sich bringt – und welche in der Mehrheit der Länder verpflichtend ist. (G. L. gg Italien) (T19)Beisatz: Die Verweigerung einer speziellen staatlichen Unterstützung für eine Autistin, die sie im Kindergarten erhalten hatte und die nicht sprechen kann, von Beginn der Volksschule an mit der Begründung, dafür hätten die budgetären Mittel nicht mehr gereicht, vermag den Staat nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel 2,
  2. ZPMRK zu befreien, wenn die innerstaatlichen Behörden nicht versuchen, die wirklichen Bedürfnisse der bzw des Betroffenen zu bestimmen sowie Lösungen zu finden, die geeignet sind, diesen zu entsprechen, um es ihr bzw ihm zu erlauben, die Volksschule unter soweit wie möglich gleichwertigen Bedingungen zu besuchen wie die anderen Kinder, ohne dabei jedoch der Verwaltung eine unverhältnismäßige oder ungebührliche Last aufzuerlegen. Eine solche erlittene Diskriminierung ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschulbildung erfolgt, welche die Grundlagen der Bildung und der gesellschaftlichen Integration schafft sowie die ersten Erfahrungen des Zusammenlebens mit sich bringt – und welche in der Mehrheit der Länder verpflichtend ist. (G. L. gg Italien) (T19) Anm: Veröff: NL 2020,364Anmerkung, Veröff: NL 2020,364 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 78630/12 vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall erlitt der Bf eine Ungleichbehandlung, weil die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden entschieden hatte, die Auszahlung seiner Witwerrente auf der Basis von Art 24 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beenden (diese Bestimmung sah vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlosch, wenn das jüngste Kind des Witwers das Alter von 18 Jahren erreichte). Andererseits durften Witwen ihren Anspruch auf die Rente auch nach der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes behalten. Die Behörden verwehrten dem Bf das Recht auf Witwerrente daher alleine deshalb, weil er ein Mann war. Sie behaupteten nicht, dass er die eine oder andere gesetzliche Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Leistung nicht erfüllen würde. Deshalb befand er sich im Hinblick auf seinen Anspruch auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation wie eine Frau. Die Regierung brachte vor, dass die Witwenrente sich auf die Vermutung stütze, wonach der Ehemann für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkomme, insbesondere wenn sie Kinder habe. Es sei auch heute noch gerechtfertigt, Witwen einen höheren Schutz zukommen zu lassen als Witwern. Eine solche Ansicht verkennt jedoch die Anforderung, dass eine Ungleichbehandlung, mag sie auch sachlich gerechtfertigt sein, stets auch angemessen zu sein hat. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, bedarf es doch heutzutage sehr gewichtiger Gründe, damit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts mit der Konvention vereinbar ist. Der Bf war zum Zeitpunkt der Beendigung der Auszahlung der Rente 57 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist nicht erkennbar, warum er in diesem Alter weniger Schwierigkeiten gehabt haben sollte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, als eine Frau, die sich in einer vergleichbaren Situation befand, oder warum die Beendigung der Auszahlung der Rente ihn in einem geringeren Ausmaß belastet haben sollte als eine Witwe unter vergleichbaren Umständen. Die Regierung vermochte daher keine angemessene Rechtfertigung für die gerügte Ungleichbehandlung vorzubringen, sodass von einer Verletzung von Art 14 iVm Art 8 MRK auszugehen ist. (B. gg die Schweiz) (T20)vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall erlitt der Bf eine Ungleichbehandlung, weil die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden entschieden hatte, die Auszahlung seiner Witwerrente auf der Basis von Artikel 24, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beenden (diese Bestimmung sah vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlosch, wenn das jüngste Kind des Witwers das Alter von 18 Jahren erreichte). Andererseits durften Witwen ihren Anspruch auf die Rente auch nach der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes behalten. Die Behörden verwehrten dem Bf das Recht auf Witwerrente daher alleine deshalb, weil er ein Mann war. Sie behaupteten nicht, dass er die eine oder andere gesetzliche Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Leistung nicht erfüllen würde. Deshalb befand er sich im Hinblick auf seinen Anspruch auf diese Leistung in einer vergleichbaren Situation wie eine Frau. Die Regierung brachte vor, dass die Witwenrente sich auf die Vermutung stütze, wonach der Ehemann für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkomme, insbesondere wenn sie Kinder habe. Es sei auch heute noch gerechtfertigt, Witwen einen höheren Schutz zukommen zu lassen als Witwern. Eine solche Ansicht verkennt jedoch die Anforderung, dass eine Ungleichbehandlung, mag sie auch sachlich gerechtfertigt sein, stets auch angemessen zu sein hat. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, bedarf es doch heutzutage sehr gewichtiger Gründe, damit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts mit der Konvention vereinbar ist. Der Bf war zum Zeitpunkt der Beendigung der Auszahlung der Rente 57 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist nicht erkennbar, warum er in diesem Alter weniger Schwierigkeiten gehabt haben sollte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, als eine Frau, die sich in einer vergleichbaren Situation befand, oder warum die Beendigung der Auszahlung der Rente ihn in einem geringeren Ausmaß belastet haben sollte als eine Witwe unter vergleichbaren Umständen. Die Regierung vermochte daher keine angemessene Rechtfertigung für die gerügte Ungleichbehandlung vorzubringen, sodass von einer Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK auszugehen ist. (B. gg die Schweiz) (T20) Anm: Veröff: NL 2020,368Anmerkung, Veröff: NL 2020,368 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126895

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