RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124531 Entscheidungsdatum04.11.2008 Geschäftszahl5Ob162/08x; 5Ob162/08x; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob44/10x NormEG Amsterdam Art56; EG Amsterdam Art57 Abs1; EG
§2
Z3;
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§5Abs4EG Amsterdam Art56; EG Amsterdam Art57 Abs1; EG Amsterdam Art234; Anhang römisch eins EG-Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430
(01)Art25;
§2
Z3;
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Z3;
§5Abs4 Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.) Ist Art 25 Anhang (Anh) I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114,6 vom
- 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?1.) Ist Artikel 25, Anhang (Anh) römisch eins des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Amtsblatt 2002 L 114,6 vom
- 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften? 2.) Bei Bejahung von Frage 1: Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des § 2 Z 3 WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht fordern (§ 5 Abs 4 WrAuslGEG, § 3 Z 3 WrAuslGEG), eine nach Art 57 Abs 1 EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art 56 EG)?2.) Bei Bejahung von Frage 1: Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht fordern (Paragraph 5, Absatz 4, WrAuslGEG, Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG), eine nach Artikel 57, Absatz eins, EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 56, EG)? EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-04 5 Ob 162/08x TE OGH 2008-12-18 5 Ob 162/08x Bem: Berichtigung des Beschlusses vom
- 2008, 5 Ob 162/08x. (T1) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 90/10m Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom
- 2010, Rs C‑541/08 entschieden: „1.) Art 25 des Anhangs I des am
- 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt. 2.) Art 64 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom
- März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“ (T2); Bem: Siehe auch RS
- (T3)Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom
- 2010, Rs C‑541/08 entschieden: „1.) Artikel 25, des Anhangs römisch eins des am
- 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt. 2.) Artikel 64, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom
- März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“ (T2); Bem: Siehe auch RS
- (T3) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 91/10h Beis wie T2 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 44/10x Beis wie T2