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{'item': '11Os118/08z (11Os153/08x; 11Os154/08v); 12Os116/09i; 15Os126/09g; 14Os125/15m; 15Os5/17z; 12Os153/17t; 15Os70/21i; 12Os69/23y; 13Os65/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124107 Entscheidungsdatum11.09.2024 Geschäftszahl11Os118/08z (11Os153/08x; 11Os154/08v); 12Os116/09i; 15Os126/09g; 14Os125/15m; 15Os5/17z; 12Os153/17t; 15Os70/21i; 12Os69/23y; 13Os65/24v NormStPO §294 Abs5 RechtssatzDer zweite Satz des § 294 Abs 5 StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten.Der zweite Satz des Paragraph 294, Absatz 5, StPO sieht vor, dass vom Oberlandesgericht von Amts wegen die Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag über die öffentliche Verhandlung zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Dieser Verzicht soll, um Wirksamkeit zu erlangen, gerade deshalb einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers bedürfen, um dem Angeklagten die Möglichkeit einer vorhergehenden rechtlichen Beratung zu gewährleisten. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-04 11 Os 118/08z Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 294 Abs 5 StPO im Auslieferungsverfahren. (T1)Beisatz: Sinngemäße Anwendung des Paragraph 294, Absatz 5, StPO im Auslieferungsverfahren. (T1) TE OGH 2009-08-27 12 Os 116/09i Auch TE OGH 2009-10-14 15 Os 126/09g Auch; Beisatz: Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Abs 3 - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (Ratz, WK-StPO § 296 Rz 2, § 471 Rz 2). (T2)Auch; Beisatz: Ist der nicht verhaftete Angeklagte - durch ein unabweisbares Hindernis - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht. Denn nur so wird eine Gleichbehandlung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter erreicht, seit Absatz 3, - der ständigen Rechtsprechung des EGMR folgend - außer dem Fall eines derartigen Verzichts die Vorführung jener zwingend vorschreibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 2, Paragraph 471, Rz 2). (T2) Beisatz: Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären. (T3)Beisatz: Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte am Tag der Berufungsverhandlung nach einem Unfall im Spital befand und im Tiefschlaf gehalten wurde, daher am Erscheinen verhindert war und keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme am Gerichtstag erklärt hatte, bestehen erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegen die Richtigkeit der der Berufungsentscheidung zugrunde gelegten Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des (gehörig geladenen) Angeklagten gegeben gewesen wären. (T3) TE OGH 2015-12-15 14 Os 125/15m Auch TE OGH 2017-02-15 15 Os 5/17z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-18 12 Os 153/17t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-07-02 15 Os 70/21i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-06-15 12 Os 69/23y vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch ein Landesgericht in Unkenntnis der Inhaftierung des Angeklagten. (T4) TE OGH 2024-09-11 13 Os 65/24v vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124107

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.