RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124396 Entscheidungsdatum07.01.2026 Geschäftszahl14Os123/08g (14Os124/08d; 14Os125/08a; 14Os126/08y); 12Os104/14g (12Os105/14d); 11Os132/14t (11Os133/14i); 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 13Ns80/23b; 12Os150/24m (12Os151/24h; 12Os152/24f; 12Os153/24b; 12Os154/24z; 12Os155/24x); 13Ns75/25w NormStPO §4 StPO §17 StPO §227 Abs1 StPO §447 RechtssatzDer Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß §§ 227 Abs 1, 447 StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (§ 227 Abs 1, 447 StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach § 352 StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (§ 4 StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Art 4 des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des § 17 StPO.Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (Paragraph 227, Absatz eins, 447, StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach Paragraph 352, StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Artikel 4, des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des Paragraph 17, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-04 14 Os 123/08g TE OGH 2014-09-25 12 Os 104/14g Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück, so bewirkt dies ‑ in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ‑ eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß § 44 Abs 2 JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß § 72 StPO nicht zustehen. (T1)Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO zurück, so bewirkt dies ‑ in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ‑ eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß Paragraph 44, Absatz 2, JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß Paragraph 72, StPO nicht zustehen. (T1) TE OGH 2014-12-09 11 Os 132/14t Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß § 352 StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2)Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß Paragraph 352, StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2) TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a Auch TE OGH 2023-10-18 13 Ns 80/23b vgl; Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung des Privatanklägers vor der Hauptverhandlung. (T3) TE OGH 2025-03-04 12 Os 150/24m vgl TE OGH 2026-01-07 13 Ns 75/25w vgl; Beisatz: Liegt in Bezug auf einen Anklagevorwurf kein Privatbeteiligtenanschluss vor, hat ein mit Blick auf eine diesbezügliche Rücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft nach § 227 Abs 1 StPO (hier iVm § 447 StPO) ergangener Einstellungsbeschluss des Gerichts bloß deklarative Bedeutung. (T4)vgl; Beisatz: Liegt in Bezug auf einen Anklagevorwurf kein Privatbeteiligtenanschluss vor, hat ein mit Blick auf eine diesbezügliche Rücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) ergangener Einstellungsbeschluss des Gerichts bloß deklarative Bedeutung. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124396
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