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{'item': '6Ob91/08p; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124449 Entscheidungsdatum23.04.2020 Geschäftszahl6Ob91/08p; 6Ob210/12v; 6Ob209/18f; 6Ob56/20h NormAktG §195 Abs 4AktG §195 Absatz 4 GesAusG §6 Abs1 GesAusG §6 Abs2 RechtssatzDie Regelungen des § 6 Abs 1 und Abs 2 GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß § 5 Abs 2 GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach §§ 225c ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung.Die Regelungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, GesAusG bedeuten nicht, dass im Anwendungsbereich des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage grundsätzlich nicht zulässig wäre. Dagegen spricht allein schon die Notwendigkeit der Vorlage einer Negativerklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GesAusG. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber auch beim Squeeze-out für eine Zweiteilung des Rechtsschutzes entschieden. Neben der Beschlussanfechtung steht mit dem Verfahren nach Paragraphen 225 c, ff AktG ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zur Verfügung. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-06 6 Ob 91/08p Beisatz: Das Fehlen von Angaben in den Unterlagen beziehungsweise das Fehlen der Unterlagen selbst ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG nicht erfasst. (T1); Veröff: SZ 2008/164Beisatz: Das Fehlen von Angaben in den Unterlagen beziehungsweise das Fehlen der Unterlagen selbst ist vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 6, Absatz eins, GesAusG nicht erfasst. (T1); Veröff: SZ 2008/164 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 210/12v Vgl; Beisatz: Die durch das AktRÄG 2009 eingefügte Bestimmung des § 195 Abs 4 Satz 2 AktG ergänzt die Regelung des § 6 GesAusG, der schon bisher vorsah, dass die Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß § 3 GesAusG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. (T2);Vgl; Beisatz: Die durch das AktRÄG 2009 eingefügte Bestimmung des Paragraph 195, Absatz 4, Satz 2 AktG ergänzt die Regelung des Paragraph 6, GesAusG, der schon bisher vorsah, dass die Anfechtung des Beschlusses nicht darauf gestützt werden kann, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß Paragraph 3, GesAusG den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. (T2); Beisatz: Dass der Anfechtungsausschluss des § 6 Abs 1 GesAusG sich nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur auf Anfechtungsklagen im engeren Sinn, sondern auch auf Nichtigkeitsklagen bezieht, ergibt sich zwingend aus dem Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Höhe der Barabfindung in das außergerichtliche Gremialverfahren zu verlagern und auf diese Weise eine zügige Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch und damit Rechtssicherheit zu ermöglichen. Im Übrigen vermag die klagende Partei keine Nichtigkeit iSd § 195 AktG aufzuzeigen. (T3);Beisatz: Dass der Anfechtungsausschluss des Paragraph 6, Absatz eins, GesAusG sich nach dem Sinn der Vorschrift nicht nur auf Anfechtungsklagen im engeren Sinn, sondern auch auf Nichtigkeitsklagen bezieht, ergibt sich zwingend aus dem Zweck dieser Bestimmung, Streitigkeiten über die Höhe der Barabfindung in das außergerichtliche Gremialverfahren zu verlagern und auf diese Weise eine zügige Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch und damit Rechtssicherheit zu ermöglichen. Im Übrigen vermag die klagende Partei keine Nichtigkeit iSd Paragraph 195, AktG aufzuzeigen. (T3); Beisatz: Hier: Die Einwände, die Festsetzung der Barabfindung verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und sei willkürlich und treuwidrig erfolgt, betreffen ausschließlich die Höhe der Barabfindung und können daher eine Beschlussanfechtung nicht tragen. (T4) TE OGH 2019-04-25 6 Ob 209/18f Auch; Beisatz: Das Fehlen eines der in § 3 GesAusG vorgesehenen Berichte ist vom Anfechtungsausschluss des § 6 GesAusG nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/33Auch; Beisatz: Das Fehlen eines der in Paragraph 3, GesAusG vorgesehenen Berichte ist vom Anfechtungsausschluss des Paragraph 6, GesAusG nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/33 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 56/20h Beisatz wie T1 Anm: Veröff: SZ 2020/33Anmerkung, Veröff: SZ 2020/33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124449

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.