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{'item': ['6Ob200/08t', '6Ob219/08m', '7Ob223/08g', '10Ob112/08f', '10Ob8/09p', '10Ob7/09s', '10Ob40/09v', '4Ob133/09a', '6Ob72/09w', '10Ob76/09p', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124356 Entscheidungsdatum06.11.2008 Geschäftszahl6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 6Ob72/09w; 10Ob76/09p; 1Ob227/09b; 5Ob53/09v; 7Ob66/09w; 2Ob230/09a; 1Ob22/09f; 6Ob84/11p; 9Ob61/15h; 4Ob88/16v; 3Ob100/16a; 3Ob123/21s NormABGB §140 Ae; ABGB §140 Bb; KBGG §42; KBGG §43 RechtssatzMit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet.Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation (Herabsetzungsantrag des geldunterhaltspflichtigen Vaters zur Berücksichtigung der Sorgepflichten gegenüber seiner zweiten, Kinderbetreuungsgeld beziehenden, Ehefrau) - auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Beis wie T1 TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g Auch; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T2)Auch; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T2) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 112/08f Teilweise abweichend; Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T3); Beis abweichend von T2: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T4); Veröff: SZ 2009/24Teilweise abweichend; Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T3); Beis abweichend von T2: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T4); Veröff: SZ 2009/24 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 8/09p Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 7/09s Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 133/09a Vgl; Beisatz: § 42 KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T5); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T6)Vgl; Beisatz: Paragraph 42, KBGG enthält keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgelds in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft. (T5); Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T6) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 72/09w Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

  1. September 2009 zu GZ G 9/09, G 42/09 ausgesprochen, dass generell keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung bestünden. (T7) TE OGH 2009-11-24 10 Ob 76/09p Teilweise abweichend; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T9)Teilweise abweichend; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T8); Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl römisch eins 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (Paragraph 5 a, KBGG) nicht angebracht ist. (T9) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 227/09b nur: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T10); Beis wie T1; Beisatz: Siehe auch das in der Zwischenzeit bereits ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. 2009 zu AZ G 9/09, G 42/
  3. (T11)nur: Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T10); Beis wie T1; Beisatz: Siehe auch das in der Zwischenzeit bereits ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  4. 2009 zu AZ G 9/09, G 42/
  5. (T11) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 53/09v Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  6. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen. (T12); Bem: Entscheidung ergangen nach dem Erkenntnis des VfGH vom
  7. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, mit dem die vom OGH zu 7 Ob 233/08g gestellten Anträge gemäß Art 140 B-VG, soweit sie § 42 KBGG betrafen, abgewiesen wurden. (T13)Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  8. September 2009, G 9/09-12, G 42/09-8 die Anträge gemäß Artikel 140, B-VG, soweit sie Paragraph 42, KBGG betrafen, abgewiesen. (T12); Bem: Entscheidung ergangen nach dem Erkenntnis des VfGH vom
  9. 2009, G 9/09-12, G 42/09-8, mit dem die vom OGH zu 7 Ob 233/08g gestellten Anträge gemäß Artikel 140, B-VG, soweit sie Paragraph 42, KBGG betrafen, abgewiesen wurden. (T13) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 66/09w Auch TE OGH 2009-11-26 2 Ob 230/09a Vgl; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem wie T13; Beisatz: Nach einschlägiger oberstgerichtlicher und verfassungsrechtlich unbedenklicher Judikatur mindert das von der Ehegattin bezogene Kinderbetreuungsgeld nicht deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten; diese Unterhaltspflicht ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten für sein Kind zu berücksichtigen. (T14); Beisatz: Hier: Berücksichtigung dieser Unterhaltspflicht für die Ehegattin durch einen Abzug von 3 % in Anwendung der Prozentwertmethode. (T15) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 22/09f Teilweise abweichend; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Vgl auch; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T16)Vgl auch; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach Paragraph 97, ABGB als Einkommen zu werten. (T16) TE OGH 2016-01-27 9 Ob 61/15h Auch; nur T10 TE OGH 2016-06-15 4 Ob 88/16v Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2016-06-14 3 Ob 100/16a Auch; nur T10; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2022-01-26 3 Ob 123/21s Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner wird gegenüber dem das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil bzw dem Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, nicht entlastet, das Kinderbetreuungsgeld kommt daher nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten in Betracht. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124356

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.