← Österreich

{'item': 'Bsw24479/07; Bsw42837/06 (Bsw3237/07; Bsw3269/07; Bsw35793/07; Bsw6099/08); Bsw23459/03; Bsw52484/18; Bsw47429/09'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126891 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw24479/07; Bsw42837/06 (Bsw3237/07; Bsw3269/07; Bsw35793/07; Bsw6099/08); Bsw23459/03; Bsw52484

Artikel 9

, EMRK geschützte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention. In ihrer religiösen Dimension stellt diese Bestimmung eines der wichtigsten Elemente der Identität und Lebensanschauung von Gläubigen dar, ist aber auch für Atheisten, Agnostiker und Skeptiker ein wertvolles Gut. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit, sich zu einer oder auch keiner Religion zu bekennen und diese entweder auszuüben oder auch nicht auszuüben. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-11-13 Bsw 24479/07 Veröff: NL 2008,319 TE AUSL EGMR 2010-06-03 Bsw 42837/06 nur:

Art. 9

EMRK geschützte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention. In ihrer religiösen Dimension stellt diese Bestimmung eines der wichtigsten Elemente der Identität und Lebensanschauung von Gläubigen dar, ist aber auch für Atheisten, Agnostiker und Skeptiker ein wertvolles Gut. (T1)nur:

Artikel 9

, EMRK geschützte Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eine der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention. In ihrer religiösen Dimension stellt diese Bestimmung eines der wichtigsten Elemente der Identität und Lebensanschauung von Gläubigen dar, ist aber auch für Atheisten, Agnostiker und Skeptiker ein wertvolles Gut. (T1) Veröff: NL 2010,177 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 23459/03 Veröff: NL 2011,211 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 52484/18 Beisatz: Art 9 MRK gewährleistet im Sinne einer negativen Religionsfreiheit auch das Recht, die eigene Religion bzw Weltanschauung nicht offenlegen zu müssen. Ein Vermerk auf der staatlichen Geburtsurkunde, der auf die Entscheidung der Eltern schließen lässt, ihr Kind nicht taufen zu lassen, begründet einen Eingriff in diese negative Religionsfreiheit. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T2)Beisatz: Artikel 9, MRK gewährleistet im Sinne einer negativen Religionsfreiheit auch das Recht, die eigene Religion bzw Weltanschauung nicht offenlegen zu müssen. Ein Vermerk auf der staatlichen Geburtsurkunde, der auf die Entscheidung der Eltern schließen lässt, ihr Kind nicht taufen zu lassen, begründet einen Eingriff in diese negative Religionsfreiheit. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T2) Beisatz: Wird in einer Geburtsurkunde neben dem Vornamen des eingetragenen Kindes ein Vermerk „Namensgebung“ angebracht und der sich auf die Taufe beziehende Abschnitt leer gelassen, so lässt dies darauf schließen, dass es nicht getauft und sein Name durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung bestimmt wurde. Derartige Informationen,

einem vom Staat ausgestellten öffentlichen Dokument aufscheinen, stellen folglich einen Eingriff in die von Art 9 MRK geschützte Religions- und Gewissensfreiheit von Personen dar, wonach sie nicht verpflichtet werden dürfen, ihre Weltanschauung zu bekennen. Dies deshalb, weil eine solche Vorgangsweise impliziert, dass Eltern in ihrer Eigenschaft als rechtliche Vertreter ihres Kindes entschieden haben, dieses nicht taufen zu lassen. Die religiösen Überzeugungen in einer Geburtsurkunde anzudeuten, bringt zudem angesichts von deren häufiger Verwendung das Risiko diskriminierender Situationen im Verhältnis zu anderen Behörden mit sich. Diese Gefahr ist noch höher, wenn man berücksichtigt, dass die Personenstandsregister öffentlich sind. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T3)Beisatz: Wird in einer Geburtsurkunde neben dem Vornamen des eingetragenen Kindes ein Vermerk „Namensgebung“ angebracht und der sich auf die Taufe beziehende Abschnitt leer gelassen, so lässt dies darauf schließen, dass es nicht getauft und sein Name durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung bestimmt wurde. Derartige Informationen,

einem vom Staat ausgestellten öffentlichen Dokument aufscheinen, stellen folglich einen Eingriff in die von Artikel 9, MRK geschützte Religions- und Gewissensfreiheit von Personen dar, wonach sie nicht verpflichtet werden dürfen, ihre Weltanschauung zu bekennen. Dies deshalb, weil eine solche Vorgangsweise impliziert, dass Eltern in ihrer Eigenschaft als rechtliche Vertreter ihres Kindes entschieden haben, dieses nicht taufen zu lassen. Die religiösen Überzeugungen in einer Geburtsurkunde anzudeuten, bringt zudem angesichts von deren häufiger Verwendung das Risiko diskriminierender Situationen im Verhältnis zu anderen Behörden mit sich. Diese Gefahr ist noch höher, wenn man berücksichtigt, dass die Personenstandsregister öffentlich sind. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T3) Beisatz: Wenn ein Gesetz vorsieht, dass eine Person ihren Namen durch die „Namensgebung“ erwirbt, weder aus diesem Gesetz noch aus irgendeiner anderen innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung allerdings folgt, dass Standesbeamte das Wort „Namensgebung“ neben den Namen neugeborener Kinder schreiben müssen, die ihren Namen durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung und nicht durch die Taufe erhalten, so muss ein derartiger Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen gemäß Art 9 MRK als nicht gesetzlich vorgesehen gewertet werden. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T4)Beisatz: Wenn ein Gesetz vorsieht, dass eine Person ihren Namen durch die „Namensgebung“ erwirbt, weder aus diesem Gesetz noch aus irgendeiner anderen innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung allerdings folgt, dass Standesbeamte das Wort „Namensgebung“ neben den Namen neugeborener Kinder schreiben müssen, die ihren Namen durch den zivilrechtlichen Akt der Namensgebung und nicht durch die Taufe erhalten, so muss ein derartiger Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 9, MRK als nicht gesetzlich vorgesehen gewertet werden. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,217Anmerkung, Veröff: NL 2020,217 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 47429/09 vgl; Beisatz: Die Werte des Pluralismus und der Toleranz sowie der Geist des Kompromisses und des Dialogs sind in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Sie gewähren einer religiösen Gruppe und dem Einzelnen daher kein Recht, nicht Zeuge einer individuellen oder kollektiven Ausübung anderer religiöser oder nichtreligiöser Ansichten und Überzeugungen zu werden. Im vorliegenden Fall fand in den Räumlichkeiten einer Grundschule auf Bitte der Eltern russisch-orthodoxen Glaubens eine Segnung des Klassenzimmers durch einen russisch-orthodoxen Priester statt. Die Lehrerin informierte ihn darüber, dass einer der Schüler nicht dem orthodoxen Glauben angehöre, ohne dessen Identität zu offenbaren. Der Priester entgegnete, dies sei kein Problem und das Kind könne einfach zusehen. Der betroffene Schüler fühlte sich dabei jedoch sehr unwohl und wurde später von Mitschülern gehänselt und geschlagen, weil er sich nicht wie alle anderen auch an der Zeremonie beteiligt hatte. Seine Eltern behaupteten jedoch nicht, dass es irgendwelche direkten Versuche seitens des Priesters oder der Lehrerin gegeben hätte, irgendjemanden zu bekehren oder zur Teilnahme an der Segnung zu zwingen. Im Ergebnis wurde der betreffende Schüler weder zur Teilnahme an der Ausübung des Glaubens einer anderen christlichen Konfession gezwungen noch davon abgehalten, seine eigenen Überzeugungen zu bewahren. Auch wenn es gewisse Gefühle des Widerspruchs in ihm geweckt haben mag, Zeuge des Segnung zu werden, ist dieser Widerspruch im breiteren Kontext der Aufgeschlossenheit und der Toleranz zu sehen,

einer demokratischen Gesellschaft konkurrierender religiöser Gruppen, die sich nicht auf Art 9 MRK stützen können, um die Ausübung der Religionsfreiheit anderer Personen einzuschränken, notwendig ist. Überdies erfolgte eine angemessene Reaktion der lokalen Schulbehörde auf das einmalige Ereignis und reagierten die nationalen Behörden rasch und angemessen auf die Disziplinarbeschwerde der Eltern gegen die Lehrerin. Unter diesen Umständen fand keine Verletzung der von Art 9 MRK garantierten Rechte des Schülers statt. (Perovy gg Russland) (T5)vgl; Beisatz: Die Werte des Pluralismus und der Toleranz sowie der Geist des Kompromisses und des Dialogs sind in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Sie gewähren einer religiösen Gruppe und dem Einzelnen daher kein Recht, nicht Zeuge einer individuellen oder kollektiven Ausübung anderer religiöser oder nichtreligiöser Ansichten und Überzeugungen zu werden. Im vorliegenden Fall fand in den Räumlichkeiten einer Grundschule auf Bitte der Eltern russisch-orthodoxen Glaubens eine Segnung des Klassenzimmers durch einen russisch-orthodoxen Priester statt. Die Lehrerin informierte ihn darüber, dass einer der Schüler nicht dem orthodoxen Glauben angehöre, ohne dessen Identität zu offenbaren. Der Priester entgegnete, dies sei kein Problem und das Kind könne einfach zusehen. Der betroffene Schüler fühlte sich dabei jedoch sehr unwohl und wurde später von Mitschülern gehänselt und geschlagen, weil er sich nicht wie alle anderen auch an der Zeremonie beteiligt hatte. Seine Eltern behaupteten jedoch nicht, dass es irgendwelche direkten Versuche seitens des Priesters oder der Lehrerin gegeben hätte, irgendjemanden zu bekehren oder zur Teilnahme an der Segnung zu zwingen. Im Ergebnis wurde der betreffende Schüler weder zur Teilnahme an der Ausübung des Glaubens einer anderen christlichen Konfession gezwungen noch davon abgehalten, seine eigenen Überzeugungen zu bewahren. Auch wenn es gewisse Gefühle des Widerspruchs in ihm geweckt haben mag, Zeuge des Segnung zu werden, ist dieser Widerspruch im breiteren Kontext der Aufgeschlossenheit und der Toleranz zu sehen,

einer demokratischen Gesellschaft konkurrierender religiöser Gruppen, die sich nicht auf Artikel 9, MRK stützen können, um die Ausübung der Religionsfreiheit anderer Personen einzuschränken, notwendig ist. Überdies erfolgte eine angemessene Reaktion der lokalen Schulbehörde auf das einmalige Ereignis und reagierten die nationalen Behörden rasch und angemessen auf die Disziplinarbeschwerde der Eltern gegen die Lehrerin. Unter diesen Umständen fand keine Verletzung der von Artikel 9, MRK garantierten Rechte des Schülers statt. (Perovy gg Russland) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,371Anmerkung, Veröff: NL 2020,371 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126891

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.