RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126892 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw24479/07; Bsw58911/00; Bsw31645/04 (Bsw27058/05); Bsw43563/08 (Bsw14308/08; Bsw18527/08; Bsw29134/08; Bsw25463/08; Bsw27561/08); 1Ob155/17a; Bsw64846/11; Bsw62649/10; Bsw29086/12; Bsw52484/18 NormMRK Art9 RechtssatzAuch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen.Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. Artikel 9, EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-11-13 Bsw 24479/07 Beisatz: Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich) (T1); Veröff: NL 2008,319 TE AUSL EGMR 2008-11-06 Bsw 58911/00 Vgl; nur: Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. (T2); Beisatz: Dazu gehört im Prinzip auch, seine Nächsten zu bekehren zu versuchen. Das Recht auf Glaubenswechsel würde sonst leer laufen. (Leela Förderkreis E.V u.a. gegen Deutschland) (T3); Veröff: NL 2008,323 TE AUSL EGMR 2008-12-04 Bsw 31645/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausstellung des Führerscheins nur bei Abbildung ohne Turban. (Shingara Mann Singh gegen Frankreich) (T4); Veröff: NL 2008,353 TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 43563/08 nur: Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. (T5); Veröff: NL 2009,199nur: Artikel 9, EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. (T5); Veröff: NL 2009,199 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a nur: Art. 9 EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen. (T6)nur: Artikel 9, EMRK schützt aber nicht jede durch Religion oder Überzeugung motivierte Handlung. Er garantiert auch nicht in jedem Fall das Recht, sich den Vorschriften einer religiösen Überzeugung gemäß zu verhalten oder sich bei einem solchen Verhalten gerechtfertigten Regelungen zu entziehen. (T6) Beisatz: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch‑orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch‑orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt. (T7)Beisatz: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch‑orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch‑orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Artikel 9, Absatz 2, EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt. (T7) Veröff: SZ 2017/105 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 64846/11 Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Religionsfreiheit durch das Verbot des Tragens eines Kopftuchs durch eine in einer öffentlichen Krankenanstalt tätige Sozialarbeiterin. (Ebrahimian gg. Frankreich) (T8) Veröff: NL 2015,525 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 62649/10 nur: Auch wenn sich die Religionsfreiheit in erster Linie auf den inneren Glauben bezieht, umfasst sie weiters die Freiheit, die eigene Religion einzeln oder gemeinsam, in der Öffentlichkeit und im Kreise jener, die den Glauben teilen, zu bekunden. Dies kann in Form von Kulten, Unterricht oder Praktizierung von Riten erfolgen. (T9) Veröff: NL 2016,145 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 29086/12 Vgl auch; Beisatz: Um in den Anwendungsbereich von Art 9 MRK zu fallen, muss eine ausreichend enge und direkte Verbindung zwischen der Handlung und der ihr zugrunde liegenden Religion oder Weltanschauung nachgewiesen werden. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz) (T10)Vgl auch; Beisatz: Um in den Anwendungsbereich von Artikel 9, MRK zu fallen, muss eine ausreichend enge und direkte Verbindung zwischen der Handlung und der ihr zugrunde liegenden Religion oder Weltanschauung nachgewiesen werden. (Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz) (T10) Beisatz: Hier: Eingriff in die Religionsfreiheit durch Verweigerung der Befreiung von der Teilnahme am Schwimmunterricht für muslimische Mädchen. (T11); Veröff: NL 2017,32 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 52484/18 nur T2 Anm: Veröff: NL 2020,217Anmerkung, Veröff: NL 2020,217 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126892
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