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{'item': '2Ob173/08t; 5Ob37/10t; 1Ob179/11x; 7Ob153/18b; 6Ob182/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124572 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl2Ob173/08t; 5Ob37/10t; 1Ob179/11x; 7Ob153/18b; 6Ob182/25w NormAußStrG 2005 §43 Abs1 AußStrG 2005 §44 Abs1 AußStrG 2005 §42 RechtssatzDas AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht Paragraph 44, AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t TE OGH 2010-05-27 5 Ob 37/10t Beisatz: § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1)Beisatz: Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 179/11x Beisatz: Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. (T2) TE OGH 2018-08-29 7 Ob 153/18b Auch; Beisatz: Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3)Auch; Beisatz: Obwohl sich Paragraph 44, Absatz eins, Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3) TE OGH 2026-02-24 6 Ob 182/25w vgl; Beisatz: Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt. (T4)vgl; Beisatz: Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (Paragraph 42, AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt. (T4) Beisatz: Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124572

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.