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{'item': '8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d; 5Ob65/18x; 5Ob7/19v; 6Ob22/19g; 3Ob34/20a; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124354 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d; 5Ob65/18x; 5Ob7/19v; 6Ob22/19g; 3Ob34/20a; 6Ob240/19s; 7Ob97/20w; 6Ob105/20i; 9Ob3/22i; 5Ob131/22h; 6Ob85/22a; 3Ob139/23x; 2Ob243/23h; 6Ob80/25w; 1Ob169/25x NormABGB §924 VGG §11 Abs1 Rechtssatz§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).Paragraph 924, Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung). EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-13 8 Ob 124/08f Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T1) Bemerkung: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und der Lehre zu diesem Problemkreis. (T2) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 157/09f TE OGH 2010-12-17 6 Ob 120/10f Vgl auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 147/10m Veröff: SZ 2011/16 TE OGH 2011-03-29 2 Ob 34/11f Vgl; Bem: Hier: Frage des Widerspruchs zwischen den Entscheidungen 1 Ob 199/07y und 8 Ob 124/08f offen gelassen, weil im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft war, dass der aufgetretene Fehler ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens war. (T3) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 234/10f Auch; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau‑)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau‑)Werks resultiert. (T4) Beisatz: Eine Judikaturdifferenz besteht nicht, weil die Entscheidungen 6 Ob 272/05a und 1 Ob 199/07g auf Kaufverträge abstellen, die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f aber auf Werkleistungen, die an einer Stelle erbracht wurden, und wo es daher nicht zwingend ist, aus der zeitlichen Abfolge zwischen Leistung und Auftreten eines Mangels an der Sache auf einen inhaltlichen Zusammenhang zu schließen. (T5) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 43/12y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 123/15d Beisatz: Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. (T6) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 65/18x Beis wie T6 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 7/19v Beis wie T6 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 22/19g TE OGH 2020-06-17 3 Ob 34/20a Beisatz wie T6 Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 924 ABGB ist also, dass der Übernehmer Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. (T7)Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 924, ABGB ist also, dass der Übernehmer Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. (T7) TE OGH 2020-09-24 6 Ob 240/19s TE OGH 2020-09-16 7 Ob 97/20w Beis wie T6 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 105/20i Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Werkleistung im Sinne des Werkvertragsrechts ist ein „Mangel“ im Sinne des § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt. (T8)Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Werkleistung im Sinne des Werkvertragsrechts ist ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 922, ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt. (T8) Beisatz: Ein Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Übergebers wird vom Übernehmer nicht verlangt. (T9) Beisatz: Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB nicht entgegen. (T10)Beisatz: Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB nicht entgegen. (T10) Beisatz: Hier: Werkvertrag über den Wechsel der Räder an einem Fahrzeug. (T11) TE OGH 2022-04-27 9 Ob 3/22i Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand muss der Übernehmer beweisen. Nicht notwendig ist zu beweisen, dass dieser vom Vertrag abweichende Zustand auf ein Verschulden oder eine mangelhafte Leistung des Übergebers zurückzuführen ist. (T12) TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 85/22a vgl TE OGH 2023-09-06 3 Ob 139/23x vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 243/23h nur: Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache überhaupt mangelhaft ist, trägt der Übernehmer der Sache. (T13) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 80/25w Beisatz wie T6 Beisatz wie T7: Hier: Anwendbarkeit der Vermutungsregel des § 11 Abs 1 VGG (T14)Beisatz wie T7: Hier: Anwendbarkeit der Vermutungsregel des Paragraph 11, Absatz eins, VGG (T14) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 169/25x Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124354

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