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{'item': ['15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p)', '15Os175/08m', '15Os125/08h (15Os126/08f, 15Os127/08b)', '15Os130/16f (15Os131/16b)', '15Os28/18h',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124362 Entscheidungsdatum13.11.2008 Geschäftszahl15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p); 15Os175/08m; 15Os125/08h (15Os126/08f, 15Os127/08b); 15Os130/16f (15Os131/16b); 15Os28/18h; 11Os82/18w NormStPO §258 Abs1; StPO §474 RechtssatzIn erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des XVII. (seit

  1. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits § 474 StPO verletzt.In erster Instanz unterlassene - nicht anders als erfolgreich wegen eines Verfahrens- oder Begründungsmangels angefochtene - Feststellungen können vom Berufungsgericht nur nach Maßgabe des vierten und fünften Abschnitts des römisch siebzehn. (seit
  2. Jänner 2008: 14.) Hauptstücks der StPO nachgeholt werden. Hat das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne jedes Beweisverfahren getroffen, so hat es seinerseits Paragraph 474, StPO verletzt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-13 15 Os 15/08g TE OGH 2009-01-21 15 Os 175/08m Auch; Beisatz: Stimmt das Berufungsgericht der Beurteilung des Erstgerichts nicht zu, so hätte es auf Grund der fehlenden Feststellungen zur Wahrheit der Berichterstattung nach Aufhebung des erstrichterlichen Urteils in dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Umfang die Medienrechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen oder nach Beweiswiederholung eigene Feststellungen treffen müssen. (T1) TE OGH 2009-01-21 15 Os 125/08h Auch; Beisatz: Unabdingbare prozessuale Voraussetzung für Feststellungen des Oberlandesgerichts zu diesen Fragen wäre somit eine Verlesung des inkriminierten Artikels in der Berufungsverhandlung gewesen. (T2) TE OGH 2017-02-15 15 Os 130/16f Auch TE OGH 2018-03-14 15 Os 28/18h Auch; Beisatz: Verletzung von § 258 Abs 1 iVm § 474 StPO. (T3)Auch; Beisatz: Verletzung von Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 474, StPO. (T3) TE OGH 2018-10-16 11 Os 82/18w Vgl; Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich in der Berufungsentscheidung mit (bloß) vorgelegten – in der Berufungsverhandlung mangels Verlesung nicht prozessförmig vorgekommenen – Urkunden auseinanderzusetzen. Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden.Nicht prozessförmig vorgekommene Beweise (Paragraphen 12, Absatz 2, 258, Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz, 474 StPO) dürfen im Berufungsurteil gar nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (§ 473 Abs 2 erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 473 Abs 2 zweiter Satz StPO). (T4)Vielmehr hat sich ein Berufungsgericht, wenn es im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich und die Vernehmung neuer Zeugen nicht für notwendig befindet (Paragraph 473, Absatz 2, erster Satz StPO), bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zu beschränken (Paragraphen 489, Absatz eins, zweiter Satz, 473 Absatz 2, zweiter Satz StPO). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124362

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.