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{'item': '4Ob163/08m; 4Ob187/09t; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob108/16k; 4Ob84/19k; 4Ob108/21t; 4Ob187/21k; 4Ob204/22m; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124472 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl4Ob163/08m; 4Ob187/09t; 4Ob148/10h; 4Ob94/14y; 4Ob61/14w; 4Ob108/16k; 4Ob84/19k; 4Ob108/21t; 4Ob187/21k; 4Ob204/22m; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4Ob99/23x; 4Ob134/24w; 4Ob71/25g NormUWG §2 Abs4 UWG §2 C2d RechtssatzFür die Irreführung durch Unterlassen kommt es danach nunmehr - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an,

  1. a)ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und
  2. b)ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist
  3. c)den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-18 4 Ob 163/08m Veröff: SZ 2008/166 TE OGH 2009-12-16 4 Ob 187/09t TE OGH 2010-10-05 4 Ob 148/10h Vgl auch TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w TE OGH 2016-07-12 4 Ob 108/16k TE OGH 2019-11-26 4 Ob 84/19k Beisatz: Dass in einem Verzeichnis verschiedener Anbieter ein Teil von ihnen gegen Entgelt durch Fotos und detailliertere Angaben ‑ und somit nicht aus objektiven Gründen ‑ hervorgehoben wird, ist gängige Praxis und den Nutzern bekannt. Keine Irreführung durch Täuschung über den Werbecharakter. (T1) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 108/21t Vgl; Beisatz: Hier: Irreführung, wenn der Eindruck erweckt wird, alle vom Werbenden erzielten Einnahmen (oder zumindest der größte Teil davon) kämen bestimmten karitativen Organisationen zugute, während diesen in Wirklichkeit nur ein geringer Bruchteil des Erlöses zufließt, worüber aufzuklären gewesen wäre. (T2) TE OGH 2021-11-23 4 Ob 187/21k TE OGH 2022-12-20 4 Ob 204/22m Beisatz: Hier: Aus dem Umstand, dass die Zielsetzung der Beklagten einen geordneten Überblick über ärztliche Leistungen zu verschaffen (vgl 6 Ob 198/21t), sich auf den für die Arztauswahl wesentlichen niedergelassenen Bereich beziehen mag, sind keine Negativauswirkungen im obigen Sinn erkennbar. (T3)Beisatz: Hier: Aus dem Umstand, dass die Zielsetzung der Beklagten einen geordneten Überblick über ärztliche Leistungen zu verschaffen vergleiche 6 Ob 198/21t), sich auf den für die Arztauswahl wesentlichen niedergelassenen Bereich beziehen mag, sind keine Negativauswirkungen im obigen Sinn erkennbar. (T3) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd § 2 Abs 4 UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich zu beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T4)Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd Paragraph 2, Absatz 4, UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich zu beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T4) TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b Beisatz: Hier: Irreführende Werbung durch bloße Angabe der Maximalgeschwindigkeit anstelle der regelmäßig zur Verfügung zu stellenden Datenübertragungsgeschwindigkeit (T5) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 99/23x Beisatz wie T5 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 71/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124472

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.