Verordnung (EG) Nr 874/2004 der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21
Abs1; Verordnung (EG) Nr 874/2004 der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21
Abs2; Verordnung (EG) Nr 874/2004 der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21
Abs3EG Amsterdam Art234; Verordnung (EG) Nr 874 aus 2004, der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21
Abs1; Verordnung (EG) Nr 874 aus 2004, der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21
Abs2; Verordnung (EG) Nr 874 aus 2004, der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe ".eu" Regeln betreffend Durchführung,
Art21Abs3 Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,1. Ist Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,
- a)wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?
- b)wenn die der Domain-Registrierung zugrundeliegende und mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domain insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domainnamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domain in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet? 2. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art 21 Abs 2 lit a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?2. Ist Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass nur in den in Artikel 21, Absatz 2, Litera a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt? Für den Fall der Verneinung dieser Frage: 3. Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?3. Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) 874 aus 2004, auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will? Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen: 4. Ist Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in lit a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 begründen?4. Ist Artikel 21, Absatz 3, VO (EG) 874 aus 2004, dahin auszulegen, dass nur die in Litera a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, begründen? Für den Fall der Verneinung dieser Frage: 5. Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?5. Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, VO (EG) 874 aus 2004, auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer - der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen? EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-18 17 Ob 17/08m TE OGH 2010-07-13 17 Ob 7/10v Auch; Beisatz: Mit Urteil vom 3. Juni 2010, C‑569/08, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht: 1. Art 21 Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.1. Artikel 21, Absatz 3, VO (EG) Nr 874 aus 2004, der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann. 2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art 21 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs 3 VO Nr 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3, VO Nr 874 aus 2004, vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen. Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen: ‑ die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde, ‑ die Gestaltung der Marke, ‑ die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und ‑ die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domain oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde. Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen: ‑ die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art 11 VO (EG) Nr 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln, ‑ die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Artikel 11, VO (EG) Nr 874 aus 2004, zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln, ‑ die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der VO (EG) Nr 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und ‑ die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der VO (EG) Nr 874 aus 2004, auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und ‑ die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domainnamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde. (T1) TE OGH 2010-07-13 17 Ob 9/10p Vgl auch