RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124336 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl3Ob180/08d; 8Ob59/10z; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 7Ob206/15t; 7Ob155/18x; 7Ob164/18w; 2Ob36/23t; 8Ob6/24a; 1Ob64/24d; 10Ob23/24s; 8Ob81/24f; 8Ob145/24t; 4Ob103/25p; 3Ob20/26a; 9Ob109/25g; 1Ob37/26m; 10Ob14/26w; 6Ob67/25h NormKSchG §6 Abs1 Z5 Rechtssatz§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-19 3 Ob 180/08d Bemerkung: Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Frage der Verfassungskonformität des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T1)Bemerkung: Die Entscheidung enthält Ausführungen zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. (T1) Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag über Entgeltänderungen bei Änderungen der öffentlichen Abgaben, durch Rechtsvorschriften oder durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards. (T2) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 59/10z Auch; nur: Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen. (T3) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/8 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 223/14a nur T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)nur T3; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG nicht entgegen. (T4) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 97/15y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x Auch TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w Auch; Beisatz: Der Verweis auf ein kraft Gesetzes bestehendes Wahlrecht (RATG/AHK) stellt keine vertragliche Entgeltsänderung dar, die § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu unterstellen ist. (T5)Auch; Beisatz: Der Verweis auf ein kraft Gesetzes bestehendes Wahlrecht (RATG/AHK) stellt keine vertragliche Entgeltsänderung dar, die Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG zu unterstellen ist. (T5) TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T6) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz: Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. (T7) Anm: unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h.Anmerkung, unter Verweis auf 2 Ob 36/23t und 8 ob 37/23h. TE OGH 2024-05-27 1 Ob 64/24d Beisatz: Hier: zulässige Wertanpassung nach dem VPI bei einem Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG. (T8) Beisatz: Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall. (T9) Anm: Vgl bereits 6 Ob 226/18f; 2 Ob 36/23t; vgl RS0132652.Anmerkung, Vgl bereits 6 Ob 226/18f; 2 Ob 36/23t; vergleiche RS0132652. TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s vgl; Beisatz: Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Die Bestimmung konkretisiert § 879 Abs 3 ABGB und dient dem Schutz des Verbrauchers vor überraschenden ebenso wie vor sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen. (T10)vgl; Beisatz: Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich an den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG messen zu lassen. Die Bestimmung konkretisiert Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und dient dem Schutz des Verbrauchers vor überraschenden ebenso wie vor sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen. (T10) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 81/24f Beisatz: Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. (T11)Beisatz: Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich an den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG messen zu lassen. (T11) Beisatz: Hier: Individualverfahren (T12) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die bei erhöhten Lizenzkosten eine Preiserhöhung vorsah. (T13) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 103/25p vgl; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T14) TE OGH 2026-03-25 3 Ob 20/26a Beisatz wie T10 TE OGH 2026-02-19 9 Ob 109/25g vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 TE OGH 2026-04-08 1 Ob 37/26m Beisatz wie T10 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 14/26w Beisatz wie T10 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124336
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