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{'item': ['3Ob180/08d', '8Ob119/08w', '7Ob91/09x', '3Ob268/09x', '7Ob232/13p', '7Ob22/20s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124337 Entscheidungsdatum19.11.2008 Geschäftszahl3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 7Ob91/09x; 3Ob268/09x; 7Ob232/13p; 7Ob22/20s NormKSchG §6 Abs3; KSchG §27d Abs4 RechtssatzDie von § 27d KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit § 27d KSchG.Die von Paragraph 27 d, KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit Paragraph 27 d, KSchG. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-19 3 Ob 180/08d Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs 4 Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1)Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im Paragraph 25, Absatz 4, Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig. (T2)Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen Paragraph 27 d, Absatz 2,, Absatz 4, KSchG und ist daher unzulässig. (T2) Bem: Siehe auch RS

  1. (T3) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 91/09x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-24 3 Ob 268/09x TE OGH 2014-01-29 7 Ob 232/13p Auch; Beisatz: Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben. (T4)Auch; Beisatz: Für Heimverträge geht die von Paragraph 27 d, Absatz 4, KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben. (T4) TE OGH 2020-02-19 7 Ob 22/20s Beis wie T4; Beisatz:
  2. Klausel, die die aufgeschlüsselte Angabe der vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen nicht enthält.
  3. Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T5) Beisatz: VfGH: Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch genüge getan, dass der Heimträger den Verbrauchern im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert. (T6)Beisatz: VfGH: Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch genüge getan, dass der Heimträger den Verbrauchern im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124337

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.