RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124337 Entscheidungsdatum19.11.2008 Geschäftszahl3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 7Ob91/09x; 3Ob268/09x; 7Ob232/13p; 7Ob22/20s NormKSchG §6 Abs3; KSchG §27d Abs4 RechtssatzDie von § 27d KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit § 27d KSchG.Die von Paragraph 27 d, KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit Paragraph 27 d, KSchG. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-19 3 Ob 180/08d Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs 4 Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1)Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im Paragraph 25, Absatz 4, Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig. (T2)Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen Paragraph 27 d, Absatz 2,, Absatz 4, KSchG und ist daher unzulässig. (T2) Bem: Siehe auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.