RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126942 Entscheidungsdatum25.11.2008 GeschäftszahlBsw36919/02 (Bsw23373/03); Bsw1425/06; Bsw36936/05; Bsw1585/09 NormMRK Art8 IV3b RechtssatzDie Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist nicht nur für den Schutz der Privatsphäre des Patienten von größter Wichtigkeit, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens dieser Person in den ärztlichen Berufsstand und das Gesundheitswesen. Ohne einen solchen Schutz könnten jene, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, die nötige Behandlung in Anspruch zu nehmen und dadurch ihre Gesundheit und – bei übertragbaren Krankheiten – jene der Gemeinschaft gefährden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass das innerstaatliche Recht angemessene Sicherstellungen bereithält, um die Offenlegung und Publikation persönlicher Daten zu unterbinden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-11-25 Bsw 36919/02 Bem: Armoniene gegen Litauen, Biriuk gegen Litauen (T1a) Veröff: NL 2008,345 TE AUSL EGMR 2009-10-06 Bsw 1425/06 Nur: Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist nicht nur für den Schutz der Privatsphäre des Patienten von größter Wichtigkeit, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens dieser Person in den ärztlichen Berufsstand und das Gesundheitswesen. Ohne einen solchen Schutz könnten jene, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, die nötige Behandlung in Anspruch zu nehmen. (T1) Beisatz: Der Staat hat deshalb für geeignete Garantien zu sorgen, die die Art 8 MRK widersprechende Weitergabe oder Verbreitung persönlicher, die Gesundheit betreffender Daten verhindern. Besonders wichtig ist dies in Zusammenhang mit einer HIV-Infizierung, da die Verbreitung diesbezüglicher Informationen verheerende Folgen für das Privat- und Familienleben und die soziale und berufliche Situation des Betroffenen haben kann. Dem Interesse, derartige Daten geheimzuhalten, kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung großes Gewicht zu. (T2)Beisatz: Der Staat hat deshalb für geeignete Garantien zu sorgen, die die Artikel 8, MRK widersprechende Weitergabe oder Verbreitung persönlicher, die Gesundheit betreffender Daten verhindern. Besonders wichtig ist dies in Zusammenhang mit einer HIV-Infizierung, da die Verbreitung diesbezüglicher Informationen verheerende Folgen für das Privat- und Familienleben und die soziale und berufliche Situation des Betroffenen haben kann. Dem Interesse, derartige Daten geheimzuhalten, kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung großes Gewicht zu. (T2) Veröff: NL 2009,289 TE AUSL EGMR 2009-06-02 Bsw 36936/05 nur: Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist nicht nur für den Schutz der Privatsphäre des Patienten von größter Wichtigkeit, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens dieser Person in den ärztlichen Berufsstand und das Gesundheitswesen. Ohne einen solchen Schutz könnten jene, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, die nötige Behandlung in Anspruch zu nehmen und dadurch ihre Gesundheit und – bei übertragbaren Krankheiten – jene der Gemeinschaft gefährden. (T3) Veröff: NL 2009,149 TE AUSL EGMR 2013-06-06 Bsw 1585/09 nur T1; Beisatz: Das Interesse an der Ermittlung und Verfolgung von Verbrechen und der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren kann jedoch gegenüber dem Interesse des Patienten und der Gesellschaft am Schutz der Vertraulichkeit medizinischer Daten überwiegen, wenn sich Ersteres als von größerer Bedeutung herausstellt. (Bem: Avilkina u.a. gg. Russland) (T4) Veröff: NL 2013,187 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126942
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.