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5Ob241/08i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124532 Entscheidungsdatum25.11.2008 Geschäftszahl5Ob241/08i; 5Ob202/09f; 5Ob216/17a NormMRG §12a Abs1; MRG §12a Abs2; MRG §12a Abs3 RechtssatzEine Hauptmietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG voraus. Dieses rechtsgestaltende, weil leistungsbestimmende Anhebungsbegehren kann jeweils nur derjenige stellen, dem zu diesem Zeitpunkt die Vermieterposition zukommt, weil diese Befugnis zur Rechtsgestaltung streng akzessorisch, also unmittelbar mit der Stellung als Gläubiger verbunden ist. Wenn dem früheren Vermieter während des mit ihm bestandenen Mietverhältnisses der die Anhebung rechtfertigende Umstand niemals angezeigt wurde und ihm damitdie Möglichkeit eines Anhebungsbegehrens genommen war, bliebe ihm nur die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Anzeigepflicht geltend zu machen.Eine Hauptmietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG voraus. Dieses rechtsgestaltende, weil leistungsbestimmende Anhebungsbegehren kann jeweils nur derjenige stellen, dem zu diesem Zeitpunkt die Vermieterposition zukommt, weil diese Befugnis zur Rechtsgestaltung streng akzessorisch, also unmittelbar mit der Stellung als Gläubiger verbunden ist. Wenn dem früheren Vermieter während des mit ihm bestandenen Mietverhältnisses der die Anhebung rechtfertigende Umstand niemals angezeigt wurde und ihm damitdie Möglichkeit eines Anhebungsbegehrens genommen war, bliebe ihm nur die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Anzeigepflicht geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i TE OGH 2010-02-11 5 Ob 202/09f nur: Eine Hauptmietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG voraus. (T1); Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T2)nur: Eine Hauptmietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklusivfrist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG voraus. (T1); Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T2) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 216/17a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124532

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.