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{'item': ['6Ob243/08s', '6Ob172/11d', '6Ob141/11w', '6Ob244/11t', '6Ob102/12m', '6Ob157/21p', '6Ob232/21t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124480 Entscheidungsdatum26.11.2008 Geschäftszahl6Ob243/08s; 6Ob172/11d; 6Ob141/11w; 6Ob244/11t; 6Ob102/12m; 6Ob157/21p; 6Ob232/21t NormFBG §10 Abs2 RechtssatzIm Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Beisatz: Das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG dient nicht primär der Durchsetzung privater Interessen. (T1); Beisatz: Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar. (T2)Beisatz: Das amtswegige Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG dient nicht primär der Durchsetzung privater Interessen. (T1); Beisatz: Die weitgehenden Möglichkeiten zur amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG stellen - ebenso wie die amtswegige Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts - einen gewissen Ausgleich für das weitgehende Fehlen von Rekursberechtigten dar. (T2) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 172/11d Beis wie T1 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 141/11w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 244/11t Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 27, PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T3) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 102/12m Vgl; Beisatz: Gegen Löschungen von Eintragungen nach § 10 Abs 2 FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4); Veröff: SZ 2012/89Vgl; Beisatz: Gegen Löschungen von Eintragungen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG müsste sich die Privatstiftung selbst zur Wehr setzen. Erheben die Mitglieder des Stiftungsvorstands den Revisionsrekurs erkennbar nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Privatstiftung, ist er unter diesem Gesichtspunkt zulässig. (T4); Veröff: SZ 2012/89 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 157/21p Vgl TE OGH 2022-03-18 6 Ob 232/21t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124480

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.