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{'item': '2Ob83/08g'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.11.2008 Geschäftszahl2Ob83/08g NormStVO §2 Abs1 Z18;

§9

Abs3;

§9

Abs4;

§44

Abs1;

§55Abs2; Eisb

KrV §17 Asb3; EisbKrV §18; EisbKrV §19 RechtssatzIst bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (§ 2 Abs 1 Z 18, § 9 Abs 3, §§ 37 f

), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (§ 9 Abs 4

), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (§ 17 Abs 3 EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des § 9 Abs 3

, wonach an einer geregelten (Straßen-)Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter (vgl § 44 Abs 1,§ 55 Abs 2

) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (§ 19 EisbKrV) bzw Schrankenanlage (§ 18 EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern.Ist bei einer Kombination zwischen einer ungeregelten Straßenkreuzung und einer anschließenden durch Lichtzeichen geregelten Eisenbahnkreuzung (wobei weder eine geregelte Kreuzung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraphen 37, f

), noch eine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „Halt" (Paragraph 9, Absatz 4,

), noch eine mit Andreaskreuzen und dem Vorschriftszeichen „Halt" versehene Eisenbahnkreuzung (Paragraph 17, Absatz 3, EisbKrV) vorliegt) vor der Straßenkreuzung eine Haltelinie in einem engen räumlichen Zusammenhang (hier durchaus sinnvoll) angebracht, dann ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3,

, wonach an einer geregelten (Straßen-)Kreuzung beim Anhalten nur bis an eine allenfalls angebrachte Haltelinie herangefahren werden darf, analog auf die mit der Straßenkreuzung kombinierte Eisenbahnkreuzung anzuwenden. Der normative Charakter vergleiche Paragraph 44, Absatz eins,,Paragraph 55, Absatz 2,

) der auf dieser Straße angebrachten Haltelinie bezieht sich somit auf die Anhaltegebote, die sich aus der vor der Eisenbahnkreuzung befindlichen Lichtzeichenanlage (Paragraph 19, EisbKrV) bzw Schrankenanlage (Paragraph 18, EisbKrV) ergeben. Eine derartige Haltelinie verfolgt auch den Zweck, bei Eisenbahnverkehr und daher gegebener Anhaltepflicht für den die Straßenkreuzung und in der Folge die Eisenbahnkreuzung überqueren wollenden Fahrzeuglenker den Querverkehr auf der Straßenkreuzung nicht zu behindern. EntscheidungstexteTE OGH 2008/11/27 2 Ob 83/08g RechtssatznummerRS0124495

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.