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{'item': 'Bsw30562/04 (Bsw30566/04); Bsw8806/12; Bsw45245/15; Bsw74440/17'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126957 Entscheidungsdatum11.06.2020 GeschäftszahlBsw30562/04 (Bsw30566/04); Bsw8806/12; Bsw45245/15; Bsw74440/17 NormMRK Art8 IV3a RechtssatzOhne Zweifel bedarf der Kampf gegen das Verbrechen der Verwendung moderner wissenschaftlicher Methoden der Ermittlung und Identifizierung. Die umfassende und wahllose Befugnis zur Speicherung von Fingerabdrücken, Zellproben und DNA-Profilen von verdächtigten, aber nicht verurteilten Personen trifft keinen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. (S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-12-04 Bsw 30562/04 Veröff: NL 2008,356 TE AUSL EGMR 2017-06-22 Bsw 8806/12 Auch; nur: Ohne Zweifel bedarf der Kampf gegen das Verbrechen der Verwendung moderner wissenschaftlicher Methoden der Ermittlung und Identifizierung. (T1) Beisatz: Um die Bevölkerung in Erfüllung ihrer Pflicht schützen zu können, sind Behörden veranlasst, Datenbanken einzurichten, die wirksam zur Ahndung und Verhütung bestimmter Straftaten beitragen. Dennoch dürfen solche Maßnahmen nicht so realisiert werden, dass sie einer exzessiven Logik der Maximierung der dort aufgenommenen Informationen sowie der Dauer ihrer Speicherung folgen. Tatsächlich würden die Vorteile, die sie mit sich bringen, ohne Beachtung einer notwendigen Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die ihnen zugewiesenen legitimen Ziele mit den schweren Beeinträchtigungen belastet, die sie für die Rechte und Freiheiten verursachen, die die Staaten den unter ihrer Jurisdiktion befindlichen Personen nach der Konvention gewährleisten müssen. (Aycaguer gg. Frankreich) (T2); Veröff: NL 2017,243 TE AUSL 2020-02-13 Bsw 45245/15 vgl; Beisatz: Die Speicherung des DNA-Profils und der Fingerabdrücke eines einer Straftat Verdächtigen stellt einen Eingriff in sein Privatleben dar, der iSv Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Dies gilt auch für die Anfertigung eines nach der Festnahme des Betroffenen angefertigten Fotos durch die Polizei, welches für unbestimmte Zeit im polizeilichen Datenspeicherungssystem aufbewahrt wurde, wobei die Polizei auf das „Arrestfoto“ auch Gesichtserkennungs- bzw Gesichtszuordnungstechniken anwenden durfte. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T3)vgl; Beisatz: Die Speicherung des DNA-Profils und der Fingerabdrücke eines einer Straftat Verdächtigen stellt einen Eingriff in sein Privatleben dar, der iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sein muss. Dies gilt auch für die Anfertigung eines nach der Festnahme des Betroffenen angefertigten Fotos durch die Polizei, welches für unbestimmte Zeit im polizeilichen Datenspeicherungssystem aufbewahrt wurde, wobei die Polizei auf das „Arrestfoto“ auch Gesichtserkennungs- bzw Gesichtszuordnungstechniken anwenden durfte. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T3) Beisatz: Entscheidet sich ein Konventionsstaat für die unbefristete Speicherung von biometrischen Daten verurteilter Personen, ist sein Ermessensspielraum mit Blick auf den geringen Konsens der Mitgliedstaaten in diesem Bereich (nur vier Staaten [Irland, Nordmazedonien, Zypern, Montenegro] sehen eine unbefristete Speicherung biometrischer Daten von „straffälligen“ Individuen vor, während die Mehrheit von ihnen Regimes mit zeitlich begrenzten Speicherungsperioden festgelegt hat) gering. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T4) Beisatz: Die Dauer der Aufbewahrungsspanne von Daten ist bei der Beurteilung, ob ein Staat den akzeptablen Ermessensspielraum im Zusammenhang mit der Errichtung des relevanten Datenspeicherungsregimes überschritten hat, nicht notwendigerweise ausschlaggebend, existiert doch hier nicht dasselbe Risiko einer Stigmatisierung wie im Fall der umfassenden und wahllosen Befugnis der Sicherheitsbehörden zur Speicherung von Daten von verdächtigen, aber nicht verurteilten Personen, wie es in S. und Marper gegen das Vereinigte Königreich der Fall war. Ebenso von Bedeutung ist, ob das betreffende Regime der Schwere des anstößigen Verhaltens, der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten und den dem betroffenen Individuum zur Verfügung stehenden rechtlichen Sicherheiten Rechnung trägt. Reizt der Staat die Grenzen seines Ermessensspielraums aus, indem er für sich die besonders extensive Befugnis unbefristeter Speicherung beansprucht, kommt der Existenz und Wirksamkeit gewisser Sicherungen entscheidende Bedeutung zu. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T5) Beisatz: Wenn sich ein Staat für die Schaffung eines unbefristeten Datenspeicherungsregimes entscheidet, muss er dafür Sorge tragen, dass für davon betroffene Delinquenten – beispielsweise von der Polizei festgenommene „Alkolenker“ – gewisse Sicherheiten vorhanden und effektiv sind. Ein solches Regime erweist sich aber dann als unverhältnismäßig, wenn biometrische Daten und Fotos ohne Bezug auf die Schwere des vom Delinquenten begangenen Delikts aufbewahrt, ferner nicht in Betracht gezogen wird, ob für ihre Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit ein anhaltendes Bedürfnis besteht, die Polizei zur Vernichtung solcher Daten nur unter außergewöhnlichen Umständen befugt ist, keinerlei gesetzliche Bestimmung existiert, die es dem Betroffenen erlauben würde, um Vernichtung der sie betreffenden Daten anzusuchen, falls deren Aufbewahrung angesichts des Charakters des Delikts, des Alters der betroffenen Person, der Dauer der verstrichenen Zeit und der gegenwärtigen Persönlichkeitsstruktur nicht länger notwendig erscheint, keine effektiven Sicherheiten gegen Missbrauch bestehen und schließlich keine reale Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des strittigen Akts zur Verfügung steht. (Gaughran gg das Vereinigte Königreich) (T6) TE AUSL 2020-06-11 Bsw 74440/17 vgl; Beisatz: Hier: Speicherung erkennungsdienstlicher Daten (Detailbilder von Gesicht und Körper; Ganzkörperbild; Fingerabdrücke) in einer Datenbank der Polizei (P. N. gg Deutschland) (T7) Beisatz: Zur Verhältnismäßigkeit der Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten im Kontext von Strafverfahren: Diese ist dann gegeben, wenn die innerstaatlichen Behörden bei der Entscheidung über die Datenspeicherung die Art, Schwere und Zahl der vom Verdächtigen bereits begangenen Straftaten angemessen berücksichtigt und die Tatsache beachtet haben, dass die betroffene Person in weiterer Folge nicht strafrechtlich verurteilt wurde. Zudem ist von ihnen der Grad des tatsächlichen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen, ebenso auch, ob die Aufbewahrung der Daten von begrenzter Dauer ist. Ferner ist eine unabhängige Überprüfung der Notwendigkeit einer weiteren Speicherung der fraglichen Daten vorzunehmen. Schließlich müssen ausreichende Garantien gegen Missbrauch vorliegen. (P. N. gg Deutschland) (T8) Beisatz: Die Speicherung erkennungsdienstlicher Daten in einer polizeilichen Datenbank kann gerechtfertigt sein, wenn sie eine Person betrifft, bei der es aufgrund früherer Strafverfahren als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass sie auch in Zukunft der Begehung von Straftaten verdächtigt werden wird. Das bloße Interesse der Ermittlungsbehörden an einer Datenbank mit einer großen Zahl an Einträgen kann niemals ausreichend sein, um die Aufbewahrung von Daten zu rechtfertigen. Die Speicherung muss jedoch beendet werden, sobald die Daten nicht mehr für Ermittlungen benötigt werden. Diese Notwendigkeit ist regelmäßig zu überprüfen. (P. N. gg Deutschland) (T9) Anm: Veröff: NL 2020,213Anmerkung, Veröff: NL 2020,213 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.