idF BRÄG 2008 §89c Abs5;
Abs7;
Abs1;
F BGBl II 333/2007 §10 Abs1; ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 §10 Abs2; V allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §1 Abs1; V allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §2 Abs3GBG §87 Abs1; GBG §91;
in der Fassung BRÄG 2008 §89c Abs5;
Abs7;
Abs1;
Abs2; ERV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2007, §10 Abs1; ERV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2007, §10 Abs2; römisch fünf allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §1 Abs1; römisch fünf allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs §2 Abs3 Rechtssatz1. Die Rechtslage nach § 10 ERV 2006 idF BGBl II 333/2007 und § 89c Abs 5
idF BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach § 91c
und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals.1. Die Rechtslage nach Paragraph 10, ERV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2007, und Paragraph 89 c, Absatz 5,
in der Fassung BRÄG 2008 lässt die elektronische Einbringung einer Urkunde im Grundbuchsverfahren durch einen Verweis auf die Archivierung der Originalurkunde in einem Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c,
und deren Freigabe zu. Diese elektronische Übermittlung ersetzt die Vorlage eines Originals. 2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach § 10 Abs 2 ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (§ 91c
) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken.2. Die zulässige elektronische Einbringung einer Urkunde setzt nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV 2006 einen in der Papiereingabe enthaltenen Hinweis auf den Speicherort in einem Urkundenarchiv (Paragraph 91 c,
) sowie die Erteilung der Ermächtigung zum Zugang und Bekanntgabe des eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs voraus. Die Vorlage einer Freigabebestätigung, die im Grundbuchsgesuch auch nicht unter den vorgelegten Urkunden aufgezählt wird, reicht ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die „freigegebene" Urkunde im Grundbuchsgesuch (in der Papiereingabe) nicht aus, um die Fiktion der Vorlage einer Originalurkunde zu bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-09 5 Ob 269/08g TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des § 10 ERV 2006 idF BGBlII 333/2007 verlangte für die Einbringung von Beilagen allgemein den in 5Ob 269/08g angesprochenen Hinweis auf den Speicherort.(T1)Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 10, ERV 2006 in der Fassung BGBlII 333 aus 2007, verlangte für die Einbringung von Beilagen allgemein den in 5Ob 269/08g angesprochenen Hinweis auf den Speicherort.(T1) TE OGH 2013-06-20 5 Ob 38/13v Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Anforderung des § 82 Abs 5 GBG, mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen, haben die Antragsteller durch die Freigabebestätigung beinhaltend die Bekanntgabe des Zugriffscodes zum im Urkundenarchiv gespeicherten Original der Geburtsurkunde entsprochen. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage des Originals. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Anforderung des Paragraph 82, Absatz 5, GBG, mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen, haben die Antragsteller durch die Freigabebestätigung beinhaltend die Bekanntgabe des Zugriffscodes zum im Urkundenarchiv gespeicherten Original der Geburtsurkunde entsprochen. Dieser Vorgang ersetzt die Vorlage des Originals. (T2) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 162/13d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 8/14h Vgl auch; Beisatz: Nach § 10 Abs 2 ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c
) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T3)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 10, Absatz 2, ERV hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c,
) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. Nur diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift. (T3) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 136/14g Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124534
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