OGH Rechtssatz RS0124402 (7Ob233/08b u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124402 Entscheidungsdatum23.09.2024 Geschäftszahl7Ob233/08b; 4Ob51/13y; 8Ob49/14k; 9Ob32/18y; 6Ob68/24d; 7Ob127/24p NormZPO §27 Abs1 ZPO §502 Abs5 Z3 VIZPO §502 Abs5 Z3 römisch sechs RechtssatzDie zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-10 7 Ob 233/08b Veröff: SZ 2008/178 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 51/13y nur: Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen. (T1)nur: Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen. (T1) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 49/14k Auch; nur T1 TE OGH 2018-09-27 9 Ob 32/18y nur T1 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 68/24d vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in concreto tatsächlich ein „Musterprozess“ ist und mehrere Personen betrifft. (T2)vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in concreto tatsächlich ein „Musterprozess“ ist und mehrere Personen betrifft. (T2) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 127/24p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124402