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{'item': ['4Ob133/08z', '4Ob154/09i', '4Ob40/11b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124375 Entscheidungsdatum15.12.2008 Geschäftszahl4Ob133/08z; 4Ob154/09i; 4Ob40/11b NormAEUV Lissabon Art107; EG Amsterdam Art87 RechtssatzNationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Art 87 Abs 1 EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art 88 Abs 3 EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.Nationale Gerichte müssen den Begriff der Beihilfe nach Artikel 87, Absatz eins, EG in einschlägigen Rechtsstreitigkeiten auslegen und anwenden, um zu klären, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme dem Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG zu unterwerfen gewesen wäre. Sie sind dagegen nicht für die Prüfung zuständig, ob eine bestimmte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Insofern ist vielmehr - unter Kontrolle der Gerichte der Gemeinschaft - ausschließlich die Kommission berufen, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfenmaßnahme oder Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z Beisatz: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH. (T1); Beisatz: Demnach kann ein nationales Gericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht befragen, ob eine staatliche Beihilfe oder eine Beihilfenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (T2) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i Vgl; Beisatz: Der Begriff der Beihilfe nach Art 107 Abs 1 AEUV erfasst nicht nur positive Leistungen, sondern alle Maßnahmen, die jene Belastungen verhindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat. Darunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu nicht marktkonformen Bedingungen, und zwar insbesondere die Veräußerung von Liegenschaften unter dem Marktpreis. (T3); Beisatz: Mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T4); Veröff: SZ 2010/1Vgl; Beisatz: Der Begriff der Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV erfasst nicht nur positive Leistungen, sondern alle Maßnahmen, die jene Belastungen verhindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat. Darunter fällt insbesondere die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu nicht marktkonformen Bedingungen, und zwar insbesondere die Veräußerung von Liegenschaften unter dem Marktpreis. (T3); Beisatz: Mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T4); Veröff: SZ 2010/1 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 40/11b Vgl; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T5); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T6); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T7); Veröff: SZ 2011/75Vgl; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Artikel 107, AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T5); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T6); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T7); Veröff: SZ 2011/75

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.