RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124376 Entscheidungsdatum15.12.2008 Geschäftszahl4Ob133/08z; 4Ob154/09i; 4Ob40/11b NormAEUV Lissabon Art108 Abs3; EG Amsterdam Art88 Abs3 RechtssatzEine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Art 88 Abs 3 EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Art 88 Abs 3 EG gewährten Beihilfe nicht geheilt.Eine staatliche Beihilfe, ehe die Kommission abschließend deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aussprach, ist rechtswidrig. Die Stillhalteklausel begründet Rechte des Einzelnen. Wurde Artikel 88, Absatz 3, EG missachtet, so hat das grundsätzlich die Rückerstattung der Beihilfe nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Selbst wenn die Kommission später ausspricht, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird die Rechtswidrigkeit einer gegen die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 88, Absatz 3, EG gewährten Beihilfe nicht geheilt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i Vgl auch; Beisatz: Das mit dieser Bestimmung angeordnete Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar. (T3); Beisatz: Den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt es, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art 108 Abs 3 AEUV zu wachen. (T4); Beisatz: Sie sind verpflichtet, aus einer Verletzung des Durchführungsverbots sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen. (T5); Beisatz: Auf die unmittelbare Wirkung von Art 108 Abs 3 AEUV kann sich jedenfalls ein Mitbewerber des Beihilfenempfängers berufen, der von der durch die Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist. (T6); Beisatz: Jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T7); Veröff: SZ 2010/1Vgl auch; Beisatz: Das mit dieser Bestimmung angeordnete Durchführungsverbot ist nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar. (T3); Beisatz: Den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt es, über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu wachen. (T4); Beisatz: Sie sind verpflichtet, aus einer Verletzung des Durchführungsverbots sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, zu ziehen. (T5); Beisatz: Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 108, Absatz 3, AEUV kann sich jedenfalls ein Mitbewerber des Beihilfenempfängers berufen, der von der durch die Beihilfemaßnahme herbeigeführten Wettbewerbsverfälschung betroffen ist. (T6); Beisatz: Jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des EuGH. (T7); Veröff: SZ 2010/1 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 40/11b Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Art 107 AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T8); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T9); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T10); Veröff: SZ 2011/75Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Beihilfe iSv Artikel 107, AEUV setzt eine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen voraus. (T8); Beisatz: Eine solche ist bei Infrastrukturmaßnahmen zu verneinen, die allen potentiellen Nutzern unterschiedslos zur Verfügung stehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie faktisch nur für bestimmte Nutzer von Interesse sind. (T9); Beisatz: Hier: Beihilfencharakter einer Park&Ride‑Anlage im konkreten Umland verneint. (T10); Veröff: SZ 2011/75
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