, MRK zu gelten setzt voraus, dass der Bf behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Eine Möglichkeit, sich in abstracto über ein scheinbar konventionswidriges Gesetz zu beschweren (actio popularis) besteht nicht. Ist eine Konventionsverletzung noch nicht eingetreten, müssen die Bf vernünftige und überzeugende Indizien für die Möglichkeit des Eintritts einer sie persönlich betreffenden Konventionsverletzung vorlegen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-12-16 Bsw 55185/08 Bemerkung: Ada Rossi u.a. gegen Italien (T1a); Veröff: NL 2009,3 TE AUSL EGMR, OGH 2009-10-15 Bsw 17056/06 Vgl auch; nur:
MRK zu gelten setzt voarus, dass der Bf behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. (T1)Vgl auch; nur:
, MRK zu gelten setzt voarus, dass der Bf behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. (T1) Veröff: NL 2009,294 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27996/06 Auch; nur T1; nur: Eine Möglichkeit, sich in abstracto über ein scheinbar konventionswidriges Gesetz zu beschweren (actio popularis) besteht nicht. (T2) Veröff: NL 2010,10 TE AUSL EGMR 2010-07-27 Bsw 4149/04 Auch; nur T1; Beisatz: Opfereigenschaft kommt einem Bf auch dann zu, wenn zwar in den umstrittenen Veröffentlichungen nicht direkt auf seine Person Bezug genommen wurde, es ihm aber möglich war, Schadenersatzverfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten. (Aksu gg. die Türkei) (T3) Veröff: NL 2010,246 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 66274/09 nur T2; Veröff: NL 2011,206 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 4149/04 Auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2012,85 TE AUSL EGMR 2013-11-12 Bsw 23502/06 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für eine Beschwerde über einen anderen staatlichen Akt, von dem der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist. (Benzer u.a. gg. die Türkei) (T4) Veröff: NL 2013,407 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 nur T2; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2015-01-13 Bsw 61243/08 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2015,35 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 nur:
MRK zu gelten setzt voraus, dass der Bf behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Eine Möglichkeit, sich in abstracto über ein scheinbar konventionswidriges Gesetz zu beschweren actio popularis) besteht nicht. (T5)nur:
, MRK zu gelten setzt voraus, dass der Bf behauptet, durch die Konventionsverletzung tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Eine Möglichkeit, sich in abstracto über ein scheinbar konventionswidriges Gesetz zu beschweren actio popularis) besteht nicht. (T5) Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2015-12-01 Bsw 48226/10 Auch; nur T5; Beisatz: Ob ein Bf. behaupten kann, Opfer einer Maßnahme zur Sperrung des Zugangs zu einer Internetseite zu sein, hängt von der Beurteilung der Umstände jedes Falles ab, insbesondere von der Art, wie dieser die Internetseite verwendet, und vom Ausmaß der Konsequenzen einer solchen Maßnahme, die sich für ihn ergeben können. (Cengiz u.a. gg. die Türkei) (T6) Beisatz: Hier: Opfereigenschaft von zwei Universitätsprofessoren hinsichtlich der Sperre des Zugangs zu YouTube, das sie auch zur Verbreitung ihrer Lehrinhalte verwendet hatten. (Cengiz u.a. gg. die Türkei) (T7) Veröff: NL 2015,533 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 43494/09 Auch; nur T5; Beisatz: Selbst wenn die Beschwerde von den Wunsch motiviert ist, ein strukturelles Problem aufzuzeigen, ändert dies nichts an der Opfereigenschaft, wenn der Beschwerdeführer behaupten kann, Opfer der geltend gemachten Verletzung zu sein. (Garib gg. die Niederlande) (T8) Veröff: NL 2016,170 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bejahung der Opfereigenschaft durch direkte Betroffenheit eines in einer stabilen Beziehung lebenden verschiedengeschlechtlichen Paares vom gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T9); Veröff: NL 2017,465 TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz: Legt eine Person keinen Beweis dafür vor, wie das Bestehen von Befugnissen der Sicherheitsbehörden zur Verwendung von personenbezogenen Daten von Verdächtigen und bestimmten anderen Personengruppen zum Zweck der operativen oder strategischen Analyse und die Ermächtigung, von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über personenbezogene Daten von Telefon- und Internetnutzern zu verlangen, ihre individuellen Gewohnheiten der Kommunikation über Telefon oder Internet betreffen oder sie in ihrem Privatleben beeinträchtigen sollte und ist sie nicht in der Lage, die direkte Auswirkung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf ihre individuellen Kommunikationsgewohnheiten zu zeigen oder auf besondere Umstände zu verweisen, unter denen sie daran gehindert wurde oder in irgendeiner Weise gehindert worden wäre, Informationen zu empfangen oder weiterzugeben, so wurde – wie es in Fällen einer Überprüfung der Rechtslage in abstracto notwendig wäre – verabsäumt nachzuweisen, dass die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Situation potentiell Gefahr liefe, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. In einem derartigen Fall ist eine Überprüfung der gesetzlichen Befugnisse in abstracto durch den EGMR nicht gerechtfertigt. (Tretter ua gg Österreich) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0127072
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.