RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127074 Entscheidungsdatum16.12.2008 GeschäftszahlBsw55185/08 (Bsw55483/08, Bsw55516/08); Bsw66274/09 (Bsw65840/09); Bsw48609/06; Bsw65542/12; Bsw2330/09; Bsw27013/07; Bsw29381/09 (Bsw32684/09); Bsw73235/12; Bsw46551/06; Bsw48151/11 NormMRK Art34 RechtssatzEine Vereinigung (nicht ihre Mitglieder) hat nur dann Opferstellung iSv Art 34 MRK, wenn sie von der strittigen Maßnahme direkt betroffen ist.Eine Vereinigung (nicht ihre Mitglieder) hat nur dann Opferstellung iSv Artikel 34, MRK, wenn sie von der strittigen Maßnahme direkt betroffen ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-12-16 Bsw 55185/08 Bem: Bem: Ada Rossi u.a. gegen Italien (T1a) Veröff: NL 2009,3 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 66274/09 Auch; Beisatz: Vereine können sich jedoch über Maßnahmen beschweren, die den Abgang von Mitgliedern und den Verlust ihres eigenen Ansehens zur Folge haben. (Liga der Muslime in der Schweiz u.a. gg. die Schweiz) (T1) Veröff: NL 2011,206 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 48609/06 Veröff: NL 2013,193 TE AUSL EGMR 2013-06-11 Bsw 65542/12 Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Opfereigenschaft einer Stiftung, deren Zweck darin besteht, Verfahren im Namen der Verwandten von Personen zu führen, die 1995 im Rahmen des Massakers von Srebrenica getötet wurden. (Stichting Mothers of Srebrenica u.a. gg. die Niederlande) (T2) Veröff: NL 2013,229 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 2330/09 Auch; Beisatz: Eine Gewerkschaft, der die Registrierung versagt wurde, ist dazu berechtigt, durch ihre Vertreter eine Beschwerde zu erheben. („Sindicatul Pastorul Cel Bun“ gg. Rumänien [GK]) (T3) Veröff: NL 2013,236 TE AUSL EGMR 2013-10-17 Bsw 27013/07 Beisatz: Hier: Keine Opfereigenschaft eines Vereins, der sich für in Armut und sozialer Not lebende Personen einsetzt, in Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art 8 MRK durch eine Entscheidung, mit der Angehörige des „fahrenden Volks“ zur Räumung der von ihnen benutzten Flächen verpflichtet werden. (Winterstein u.a. gg. Frankreich) (T4)Beisatz: Hier: Keine Opfereigenschaft eines Vereins, der sich für in Armut und sozialer Not lebende Personen einsetzt, in Hinblick auf die behauptete Verletzung von Artikel 8, MRK durch eine Entscheidung, mit der Angehörige des „fahrenden Volks“ zur Räumung der von ihnen benutzten Flächen verpflichtet werden. (Winterstein u.a. gg. Frankreich) (T4) Veröff: NL 2013,347 TE AUSL EGMR 2013-11-07 Bsw 29381/09 Auch; Beisatz: Hier: Keine Opfereigenschaft eines Vereins, der sich für die Rechte homosexueller Personen einsetzt, in Hinblick auf den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der eingetragenen Partnerschaft. (Vallianatos u.a. gg. Griechenland [GK]) (T5) Veröff: NL 2013,399 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl auch; Beisatz: Vereinigungen können nicht unter Art 34 MRK behaupten, Opfer von Handlungen oder Unterlassungen zu sein, welche die Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder betreffen, die ihrerseits erwachsene Personen mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit sind und sich daher beim EGMR in eigenem Namen beschweren können. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T6)Vgl auch; Beisatz: Vereinigungen können nicht unter Artikel 34, MRK behaupten, Opfer von Handlungen oder Unterlassungen zu sein, welche die Rechte und Freiheiten ihrer Mitglieder betreffen, die ihrerseits erwachsene Personen mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit sind und sich daher beim EGMR in eigenem Namen beschweren können. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T6) Beisatz: Die Freiheit der friedlichen Versammlung kann nicht nur von den individuellen Teilnehmern, sondern auch von ihren Organisatoren – einschließlich juristischer Personen – ausgeübt werden. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T7) Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2015-06-16 Bsw 46551/06 Vgl auch TE AUSL EGMR 2018-01-18 Bsw 48151/11 Beisatz: Alleine der Umstand, dass einer Vereinigung nach ihren Statuten die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zukommt, reicht nicht aus, um ihr die Opfereigenschaft in Bezug auf Maßnahmen zuzuerkennen, von denen ihre Mitglieder betroffen sind. (Federation nationale des associations et des syndicats sportifs (FNASS) u.a. gg. Frankreich) (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0127074
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